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BGH, Urteil vom 22.04.1960 – IV ZR 197/59LG Hamburg; OLG
Hamburg28.01.1959
BeckRS 1960,
31382498
BGH, Urteil vom 22.04.1960 – IV ZR 197/59LG Hamburg; OLG
Hamburg28.01.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 22.04.1960 - IV ZR 197/59
Normenkette:
§ 1 Abs. 1 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Aus Gründen der Rasse Verfolgter ist auch derjenige, der aus eigennützigem anstößigen
Gewinnstreben Juden bei der Auswanderung Hilfe leistete, sofern er wegen seiner Verbindung
zu Juden Gewaltmaßnahmen ausgesetzt worden ist.
Schlagworte:
Verkündet am 22. April 1960
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Januar 1959 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten ihres Rechtsmittels. Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen
Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am ... April 1958 verstorbenen W. D.. Der Erblasser
war im Jahre 1924 wegen versuchten schweren Raubes zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt
worden. Im Jahre 1930 erhielt er wegen aktiver Beamtenbestechung 100 RM Geldstrafe, 1935
wegen Steuerhinterziehung eine Geldstrafe von 40.000 RM. Im Jahre 1934 wurde gegen ihn wegen
fortgesetzter aktiver Beamtenbestechung eine Gefängnisstrafe von 3 Jahren und eine Geldstrafe
von 5.000 RM verhängt, weil er als Hausmakler einen Beamten des H. Wohnungsamts und einen
seiner Untergebenen laufend bestochen hatte, um Vorteile bei der geschäftsmäßigen Vermittlung
von Wohnungen zu erlangen.
Am 18. November 1940 wurde D. verhaftet, zunächst als Schutzhäftling festgehalten und später in
Untersuchungshaft überführt. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte ihn am 26. Mai 1941 wegen
Vergehens gegen §§1 und 10 der Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen vom 14.
Februar 1924 (RGBl I 107) unter Anwendung des damals geltenden §2 StGB zu 6 Monaten
Gefängnis, die durch die erlittene Schutz- und Untersuchungshaft verbüßt waren. Er wurde auf
freien Fuß gesetzt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: D. hatte sich seit Februar
1939 als Spediteur betätigt. Um Aufträge für Speditionen ins Ausland zu erhalten, hatte er seine
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