21 Die Bundesregierung hat beim Bundesverfassungsgericht am 19. November 1951 den im Beschluß vom 4. Mai 1951 angekündigten Antrag gestellt. Sie behauptet, die innere Ordnung der SRP entspreche nicht demokratischen Grundsätzen, beruhe vielmehr auf dem Führerprinzip. Die SRP sei eine Nachfolgeorganisation der NSDAP; sie verfolge die gleichen oder doch ähnliche Ziele und gehe darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Für ihre Behauptungen hat die Bundesregierung Beweis angeboten durch Urkunden (Zitate aus der Parteipresse und -literatur, Tonbandaufnahmen von Reden führender Parteifunktionäre) und durch Zeugen. Sie beantragt zu erkennen: 22 1. Es wird festgestellt, daß die Sozialistische Reichspartei verfassungswidrig ist. 23 2. Die Sozialistische Reichspartei mit allen ihren Teilorganisationen wird aufgelöst. 24 3. Es wird verboten, für die Sozialistische Reichspartei oder ihre Teilorganisation, insbesondere Reichsfront, Reichsjugend und SRPFrauenbund, Tarn- oder Ersatzorganisationen zu schaffen. 25 4. Das Vermögen der Sozialistischen Reichspartei und ihrer Teilorganisationen wird zugunsten des Bundes für gemeinnützige Zwecke eingezogen. 26 Die SRP beantragt, 27 den Antrag der Bundesregierung zurückzuweisen. 28 Sie sucht in eingehenden Rechtsausführungen die Unzulässigkeit des Antrags der Bundesregierung darzutun. Im übrigen hält sie den Antrag auch für unbegründet. Sie bestreitet das tatsächliche Vorbringen der Bundesregierung und gibt den zugestandenen Tatsachen eine andere Deutung. Für ihre tatsächliche Behauptungen tritt sie Gegenbeweis durch Urkunden und Zeugen an. 29 C. 30 Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 24. Januar 1952 gemäß § 45 BVerfGG die Durchführung der Verhandlung angeordnet. 31 Durch Beschluß vom gleichen Tag und durch ergänzende spätere Beschlüsse hat das Gericht gemäß §§ 5, 38, 47 BVerfGG eine Durchsuchung der Geschäftsräume der SRP und ihrer Landesverbände sowie der Wohnungen einzelner Funktionäre und die Beschlagnahme bestimmten Urkundenmaterials verfügt. 32 Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1952 beantragte die SRP, ihr für die mündliche Verhandlung die beiden bisher mit der Sache befaßten Rechtsanwälte beizuordnen. Eine solche Vertretung sei geboten, die SRP verfüge aber nicht über die notwendigen Geldmittel. Das Gericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die SRP in der Lage sei, die für die Prozeßführung erforderlichen Mittel zu beschaffen. 33 In der mündlichen Verhandlung war die Bundesregierung in gehöriger Form vertreten. Für die SRP traten zunächst zwei Rechtsanwälte auf. Am Ende des dritten Verhandlungstages wiederholten sie den Antrag der SRP, ihr Rechtsanwälte beizuordnen. Ohne die Entscheidung über diesen Antrag abzuwarten, nahmen sie vom folgenden Tage ab an der Verhandlung nicht mehr teil. Das Gericht wies auch diesen Antrag zurück, gab jedoch den anwesenden Vorstandsmitgliedern der SRP volle Gelegenheit zur Stellung von Anträgen und zur Abgabe von Erklärungen und beschloß, sie als Zeugen zu vernehmen. Am neunten Verhandlungstage verließen die Vorstandsmitglieder kurz vor Abschluß der Beweisaufnahme die Sitzung, nachdem sie als Zeugen weitere Aussagen verweigert hatten und deshalb durch Gerichtsbeschluß zu Ordnungsstrafen verurteilt worden waren. Am letzten Tage der mündlichen Verhandlung erschien einer der Rechtsanwälte der SRP wieder. Er gab lediglich die Erklärung ab, daß nach Auffassung der SRP das Bundesverfassungsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt sei. 34 Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorstandsmitglieder Dr. Dorls, Remer, Dr. Krüger, Graf Westarp und Heller, des früheren Kreisvorsitzenden Wenninga, des Reporters Wiechmann und des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. John, als Zeugen, durch Verlesung von Urkunden und durch Wiedergabe der Tonbänder zweier Reden von Remer und Hinsch. Die Echtheit der Urkunden wurde in keinem Fall bestritten. 35 Nach Abschluß der mündlichen Verhandlung erließ das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung durch Urteil vom 15. Juli 1952 (BVerfGE 1, 349) eine einstweilige Anordnung, die der SRP bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache die öffentliche Propaganda und Werbung in näher bezeichnetem Umfang untersagte. 36 Am 16. September 1952 ging ein Schreiben des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes der SRP Fritz Heller ein, in dem er mitteilte, daß der Parteivorstand auf Grund einer vor Monaten "von seiten der zuständigen Organe" gegebenen Ermächtigung die Partei aufgelöst habe. 37 D. 38 1. Für das Verfahren ist der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nach § 14 I, § 13 Nr. 2 BVerfGG in Verbindung mit Art. 21 II 2 GG zuständig. Es gelten die Vorschriften der §§ 43 ff. BVerfGG.

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