- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Beschluss vom 07.12.1972 – IX ZB 7/70OLG Koblenz03.10.1969 BeckRS 1972, 31381785 BGH, Beschluss vom 07.12.1972 – IX ZB 7/70OLG Koblenz03.10.1969 Titel: BGH: Beschluss vom 07.12.1972 - IX ZB 7/70 Rechtskraft: rechtskräftig Text1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter von der Mühlen, Henkel, Dr. Thumm und Portmann am 7. Dezember 1972 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Oktober 1969 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Der Berufungsrichter ist aufgrund ärztlicher Gutachten zu der Überzeugung gelangt, daß der möglicherweise bei dem Kläger bestehende schwere angstneurotische Dauerzustand ebensowenig auf die Verfolgungsmaßnahmen und ihre Auswirkung zurückgeht wie ein sicher vorliegendes Herzleiden. Wenn er hierbei den tatsächlichen Umstand übersehen haben sollte, daß "alle jüdischen französischen Staatsbürger seit November 1942 in der Gefahr der Verhaftung und Deportation ausgesetzt waren" und daß der Kläger auch durch die gleiche Bedrohung seiner Ehefrau mitbetroffen worden sein kann (§1 Abs. 3 Nr. 4 BEG), dann ergibt sich daraus keine der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürftige Rechtsfrage (§219 Abs. 2 Nr. 1 BEG). Daß Gutachten, die einen wesentlichen tatsächlichen Umstand nicht berücksichtigen, mangelhaft sind und eine richterliche Entscheidung nicht tragen, folgt aus §§286 ZPO; es handelt sich nicht um einen verfahrensrechtlichen Grundsatz, den erst der Bundesgerichtshof entwickelt hätte. Eine Abweichung im Sinne des §219 Abs. 2 Nr. 2 BEG liegt deshalb nicht vor, wenn der Tatrichter seine Entscheidung auf ein "grobe Lücken aufweisendes Gutachten" stützt (BGH RzW 1967, 431 Nr. 42). Ob ein angstneurotischer Dauerzustand nur durch eine Verfolgung entstehen kann, die schwerer wiegt als die vom Sachverständigen und vom Berufungsrichter berücksichtigten Verfolgungsbelastungen des Klägers, ist eine medizinische Tat- und keine vom Revisionsrichter zu entscheidende Rechtsfrage. Ein gegenteiliger allgemeiner Erfahrungssatz besteht nicht. Im übrigen http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31381785 1 von 2 11/22/2022

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