haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision hat Erfolg. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß die Verwertung der Auskunft der Heimatauskunftstelle für Rumänien - Landesausgleichsamt Bayern - vom 22. August 1966 mitursächlich für die Entscheidung gewesen ist, daß der Erblasser ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgelegt habe. Die Revision hat unwidersprochen vorgetragen, die Auskunft der Heimatauskunftstelle sei den Klägern und ihrem Prozeßbevollmächtigten niemals vollinhaltlich bekanntgegeben worden; sinngemäß sei ihnen lediglich mitgeteilt worden, die Auskunft laufe darauf hinaus, die Muttersprache des Erblassers sei jiddisch gewesen, möge er auch sonst die deutsche Sprache benutzt haben. Die Rüge der Revision greift durch; es liegt insoweit eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO vor, weil die Entscheidung auf eine Tatsache, nämlich die Auskunft der Heimatauskunftstelle, gestützt worden ist, zu deren vollständigem Wortlaut die Kläger sich nicht äußern konnten. Weder aus dem Terminsprotokoll noch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist zu ersehen, daß die Verwaltungsakten, in denen sich die Auskunft der Heimatauskunftstelle befindet, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Richtig ist zwar, daß der Beschwerdeausschuß, in seinem Beschluß vom 30. März 1967 ausgeführt hat, die Heimatauskunftstelle habe mitgeteilt, daß die Muttersprache des Erblassers jiddisch gewesen sei, während er deutsch als die damalige allgemeine Umgangssprache in der Bukowina durch den Besuch einer deutschen Volksschule erlernt und sich ihrer im Geschäftsleben und auch privat bedient habe. Der Beschwerdeausschuß hat dann aber in seinen weiteren Ausführungen teilweise den Inhalt der Auskunft wiederholt, ohne erkennbar zu machen, daß es sich insoweit um die Auskunft der Heimatauskunftstelle handelte, so daß der Eindruck entstehen mußte, die Ausführungen seien eigene Feststellungen des Beschwerdeausschusses. Erst aus der Begründung des angefochtenen Urteils erfuhren die Kläger etwas über den weiteren Inhalt der Auskunft. Deshalb rügen sie mit Recht die Verletzung von Verfahrensrecht. Es ist nicht auszuschließen, daß die Kläger - wenn sie den vollständigen Inhalt der Auskunft der Heimatauskunftstelle gekannt hätten - hierzu noch Erklärungen hätten abgeben können, die für das Verfahren wesentlich gewesen wären. Da schon die angegebene Rüge durchgreift, und die bisherigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts darüber, daß dem Erblasser kein Entziehungsschaden entstanden sei, nicht auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen, die dem 2

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