haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision hat Erfolg. Die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß die Verwertung der Auskunft der
Heimatauskunftstelle für Rumänien - Landesausgleichsamt Bayern - vom 22. August
1966 mitursächlich für die Entscheidung gewesen ist, daß der Erblasser ein Bekenntnis
zum deutschen Volkstum nicht abgelegt habe. Die Revision hat unwidersprochen
vorgetragen, die Auskunft der Heimatauskunftstelle sei den Klägern und ihrem
Prozeßbevollmächtigten niemals vollinhaltlich bekanntgegeben worden; sinngemäß sei
ihnen lediglich mitgeteilt worden, die Auskunft laufe darauf hinaus, die Muttersprache
des Erblassers sei jiddisch gewesen, möge er auch sonst die deutsche Sprache benutzt
haben. Die Rüge der Revision greift durch; es liegt insoweit eine Verletzung des § 108
Abs. 2 VwGO vor, weil die Entscheidung auf eine Tatsache, nämlich die Auskunft der
Heimatauskunftstelle, gestützt worden ist, zu deren vollständigem Wortlaut die Kläger
sich nicht äußern konnten. Weder aus dem Terminsprotokoll noch aus dem Tatbestand
des angefochtenen Urteils ist zu ersehen, daß die Verwaltungsakten, in denen sich die
Auskunft der Heimatauskunftstelle befindet, zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden sind. Richtig ist zwar, daß der Beschwerdeausschuß, in
seinem Beschluß vom 30. März 1967 ausgeführt hat, die Heimatauskunftstelle habe
mitgeteilt, daß die Muttersprache des Erblassers jiddisch gewesen sei, während er
deutsch als die damalige allgemeine Umgangssprache in der Bukowina durch den
Besuch einer deutschen Volksschule erlernt und sich ihrer im Geschäftsleben und auch
privat bedient habe. Der Beschwerdeausschuß hat dann aber in seinen weiteren
Ausführungen teilweise den Inhalt der Auskunft wiederholt, ohne erkennbar zu machen,
daß es sich insoweit um die Auskunft der Heimatauskunftstelle handelte, so daß der
Eindruck entstehen mußte, die Ausführungen seien eigene Feststellungen des
Beschwerdeausschusses. Erst aus der Begründung des angefochtenen Urteils erfuhren
die Kläger etwas über den weiteren Inhalt der Auskunft. Deshalb rügen sie mit Recht die
Verletzung von Verfahrensrecht. Es ist nicht auszuschließen, daß die Kläger - wenn sie
den vollständigen Inhalt der Auskunft der Heimatauskunftstelle gekannt hätten - hierzu
noch Erklärungen hätten abgeben können, die für das Verfahren wesentlich gewesen
wären. Da schon die angegebene Rüge durchgreift, und die bisherigen Ausführungen
des Verwaltungsgerichts darüber, daß dem Erblasser kein Entziehungsschaden
entstanden sei, nicht auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen, die dem
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