BVerwG_Urteil vom 24.08.1972 – III C 11.72 VG Bremen03.12.1971VI LA 77/67 BVerwG, Urteil vom 24.08.1972 – III C 11.72VG Bremen03.12.1971VI LA 77/67 Titel: BVerwG: Urteil vom 24.08.1972 - III C 11.72 Normenkette: § 108 Abs. 2 VwGO vorgehend: VG Bremen, Entscheidung vom 03.12.1971 - VI LA 77/67 Rechtskraft: rechtskräftig Verfahrensrevision Verletzung des Rechtes, sich zu Tatsachen, auf die die Entscheidung gestützt ist, zu äußern Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Messerschmidt Text1 Im Namen des Volkes! hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. August 1972 durch den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenho_, Sigulla und Dr. Messerschmidt ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 1971 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. I. Die Kläger machen als Erben ihres während des Verwaltungsstreitverfahrens gestorbenen Vaters, P. G., lastenausgleichsrechtliche Ansprüche geltend. Der Erblasser soll als jüdischer Verfolgter des Nationalsozialismus Vermögensschäden in der Bukowina erlitten haben. Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge durch Bescheid vom 13. Juli 1966 mit der Begründung ab, ein Bekenntnis des Erblassers zum deutschen Volkstum sei nicht glaubhaft gemacht. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 30. März 1967 zurück. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 3. Dezember 1971 die Klage abgewiesen, da der Erblasser nicht deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Die Revision hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Kläger haben Revision eingelegt, mit der sie - zulassungsfrei - geltend machen, das Urteil des Verwaltungsgerichtes beruhe auf wesentlichen Fehlern des gerichtlichen Verfahrens; sie haben beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beteiligte hat gegenüber der Revision keinen Antrag gestellt. II. Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da alle Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt 1

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