BUNDESVERFASSUNGSGERICHT -1 BVQ 3/06 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2006 - 11 ME 20/06 - und des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. Januar 2006 - 3 B 3/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung der Stadt Lüneburg vom 19. Januar 2006 - 32 31 03 - in der Fassung vom 20. Januar 2006 wiederherzustellen. Antragsteller: Herr W... hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, und die Richter Hoffmann-Riem, Gaier gemäß $ 32 Abs. 1 in Verbindung mit 8 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2006 einstimmig beschlossen: 1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung der Stadt Lüneburg vom 19. Januar 2006 - 32 31 03 - in der Fassung vom 20. Januar 2006 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass von der Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen Auflagen Folge zu leisten ist. 2. Das Land Niedersachsen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots. 1/9 1

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