die Reichsfluchtsteuer gehandelt haben, wenn sich - wie die Klägerin meint hinter „Ausschü?ung H “ tatsächlich der Kaufpreis für den GeschäTsanteil verbirgt. Widerlegen lässt sich dies jedenfalls nicht. Auf die verschärTe Vermutung des Art. 3 Abs. 3 REAO kommt es danach nicht an, wobei zu vermuten ist, dass die Veräußerung deshalb erfolgte, weil Dr. H aus der - ihrerseits wohl verfolgungsbedingten - Emigra_on die GeschäTsführung nicht mehr wahrnehmen konnte. III. 30Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, hat sie gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. Soweit die Klägerin obsiegt, trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte die Kosten. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1, 135 VwGO, § 37 Abs. 2 VermG zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Anmeldung einer Unternehmensschädigung auch Ansprüche wegen Anteilsschädigungen erfasst.

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