könne nicht ernsthaT verlangen, dass ein Antragsteller dies bereits vor dem 31. Dezember 1992 hä?e klarstellen müssen. Da zudem bei Anträgen der Klägerin ohnehin nur Entschädigung in Betracht komme, handele es sich um einen rein quan_ta_ven Unterschied, ob diese für das gesamte Unternehmen oder nur einen Anteil daran geleistet werde. Auch an anderen Stellen - § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG sowie § 6 Abs. 5b sowie Abs. 5a lit. c VermG behandele das Gesetz die Anteilsres_tu_on als einen Unterfall der Unternehmensres_tu_on. 10Der Verlust der Beteiligung durch Dr. H ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen; da der Kaufpreis nicht bekannt sei, könne die Vermutung der Verfolgungsbedingtheit nicht widerlegt werden. 11Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Audebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Mai 2014 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin wegen des Verlustes des hälTigen GeschäTsanteils des Dr. H an der GesellschaT für H GmbH eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgeset-zes zusteht. 12Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13Sie meint, § 1 Abs. 1a NS-VEntschG verlange die Benennung eines bes_mmten Vermögenswertes und gehe daher über die Anforderungen an eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 VermG hinaus, wonach der Vermögenswert lediglich bes_mmbar sein müsse. 14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: 15Hinsichtlich des Anteils des Bankhauses H. & Co. GmbH, für den die Klägerin ausdrücklich einen Antrag angekündigt hat, liegt eine Klagerücknahme vor, so dass das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen ist. 16Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere rechtzei_g. Sie ist auch begründet, weil der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Anteilsverlustes des Dr. H an der GesellschaT für H GmbH. Dieser unterlag einer Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG (II.), und die Klägerin hat diesen Entschädigungsanspruch fristgerecht angemeldet (I.). I. 17Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG die Rückgabe ausgeschlossen ist oder der Berech_gte Entschädigung gewählt hat. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass die Klägerin den von ihr begehrten Vermögenswert, nämlich die Beteiligung des Dr.

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