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Nach §31 Abs. 2 Satz 2 BEG ist die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinem
Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten
Verfolgung zu beurteilen. Dabei ist eine Minderung seines Einkommens durch die vorausgegangene
Verfolgung außer Betracht zu lassen. Dieser Bestimmung wird nicht dadurch entsprochen, daß die
Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe vorgenommen wird nach seinem
letzten durchschnittlichen, nicht durch die Verfolgung beeinträchtigten Einkommen und seinem
Lebensalter, das er hatte, als er dieses Einkommen bezog. Das würde voraussetzen, daß das
Einkommen von Verfolgten, ungeachtet ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, ohne die
Verfolgung stets in demselben Maße gestiegen wäre, wie das Einkommen eines vergleichbaren
Beamten. Daß die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt werden können, hat
der Senat in seinem RzW 1960, 23 veröffentlichten Urteil entschieden. Daß das Einkommen eines
Verfolgten in demselben Maße gestiegen wäre, wie das Einkommen eines gleichaltrigen Beamten,
läßt sich keineswegs allgemein sagen. Es gibt insbesondere bei selbständig tätigen Verfolgten
zahlreiche Fälle, in denen das Einkommen über viele Jahre hinaus gleichbleibt. Andererseits sind
Fälle denkbar, in denen nach einem Arbeitsvertrag das Einkommen des Verfolgten in einem
bestimmten Zeitraum erheblich stärker als das Einkommen eines gleichaltrigen Beamten steigt.
Nach §31 Abs. 2 Satz 2 BEG ist für die Bemessung der Gesundheitsschadensrente von dem
Zeitpunkt auszugehen, in dem die Verfolgung, die den Gesundheitsschaden verursacht hat,
begonnen hat. Sowohl das Lebensalter, das der Verfolgte in diesem Zeitpunkt hatte, als auch sein
Durchschnittseinkommen in diesem Zeitpunkt ist maßgebend für die Bemessung seiner Rente. §14
der 2. DV-BEG stimmt durchaus mit dem Wortlaut des Gesetzes überein. Es muß somit für die
Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe festgestellt werden, welches durch
eine vorangegangene Verfolgung nicht geminderte Durchschnittseinkommen er in diesem
maßgeblichen Zeitpunkt gehabt hat. Das ist, wenn der Verfolgte vor dem maßgeblichen Zeitpunkt
in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht verfolgt worden ist, sein tatsächlich in
den letzten drei Jahren vor diesem Zeitpunkt erzieltes Durchschnittseinkommen. Ist der Verfolgte
schon vorher in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen verfolgt worden, dann muß
von dem vor Beginn dieser Verfolgung liegenden Durchschnittseinkommen ausgegangen werden.
Es kann nicht von dem Einkommen ausgegangen werden, das der Verfolgte ohne die Verfolgung in
seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen in dem maßgebenden Zeitpunkt erzielt hätte.
Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes bleibt nur eine verfolgungsbedingte Minderung des vorher
tatsächlich erzielten Einkommens außer Betracht. Daß der Verfolgte infolge der Verfolgung sein
tatsächliches Einkommen nicht hat steigern können, soll unberücksichtigt bleiben (vgl. das Urteil
des Senats RzW 1960, 23).
Nach §31 Abs. 2 Satz 3 BEG ist jedoch neben der wirtschaftlichen auch die soziale Stellung des
Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine
vergleichbare Beamtengruppe führt. Ein Anhaltspunkt für die Bewertung der sozialen Stellung eines
Verfolgten kann auch das Einkommen sein, das er aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat, bevor er
verfolgt wurde. Auf Grund seiner sozialen Stellung kann er unter Umständen in eine höhere
vergleichbare Beamtengruppe einzureihen sein, als es nach den oben ausgeführten Rechtssätzen
auf Grund seiner wirtschaftlichen Stellung möglich wäre.
Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt nach Maßgabe der hier niedergelegten Rechtssätze
neu prüfen kann, mußte das angefochtene Urteil in dem von der Revision angefochtenen Umfang
aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 27.5.1960 – IV ZR 40/60, BeckRS 1960, 31382090
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382090
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3/13/2022