- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
BGH, Urteil vom 27.05.1960 – IV ZR 40/60LG Karlsruhe; OLG
Karlsruhe28.10.1959
BeckRS 1960,
31382090
BGH, Urteil vom 27.05.1960 – IV ZR 40/60LG Karlsruhe; OLG
Karlsruhe28.10.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 27.05.1960 - IV ZR 40/60
Normenketten:
§ 31 BEG
§ 14 2. DV-BEG v. 23. November 1956, BGBl. I 870
Amtlicher Leitsatz:
Die Einreihung eines an seiner Gesundheit geschädigten Verfolgten, der vor dem Beginn der
diesen Schaden verursachenden Verfolgung bereits durch andere gegen ihn gerichtete
Verfolgungsmaßnahmen in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt
worden ist, erfolgt nach Maßgabe seines Lebensalters beim Beginn der den
Gesundheitsschaden verursachenden Verfolgung und seines vor Beginn der Verfolgung im
beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen tatsächlich erzielten Einkommens. Jedoch kann
die soziale Stellung des Verfolgten zu einer höheren Einstufung führen.
Schlagworte:
Verkündet lt. Protokoll am 27. Mai 1960
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Maaß und Dr.
Loewenheim
für Recht erkannt:
Das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 28. Oktober 1959
wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der im Jahre 1905 geborene Kläger ist Jude. Vor der Machtergreifung durch den
Nationalsozialismus war er in M. Geschäftsführer eines Möbelgeschäfts. Diese Stellung verlor er im
Juni 1933 aus Gründen seiner Rasse. Er wanderte nach Holland aus. Dort wurde er am 10. März
1943 in Schutzhaft genommen. Von diesem Zeitpunkt bis zum 21. Januar 1945 hat er sich in einem
Konzentrationslager befunden. Der Kläger begehrt eine Rente wegen eines während der KZ-Haft
erlittenen Gesundheitsschadens.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Bescheide vom 29. März 1954 und 8. Juni 1955 unter
Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Mindestrente von 100
DM und eine Kapitalentschädigung von 4.632,49 DM zuerkannt. Gegen diese Bescheide richtet sich
die Klage.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382090
1 von 3
3/13/2022