- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Der Kläger begehrt seine Einstufung in den gehobenen Dienst. Er hat behauptet, er habe als Geschäftsführer des Möbelgeschäfts in den letzten drei Jahren vor Beginn seiner Verfolgung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ein Gehalt von monatlich 400 RM und einen Umsatzbonus von monatlich 100 bis 150 RM bezogen. In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land anerkannt, dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 2.267,51 DM zu schulden. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1955 eine monatliche Rente von 123 DM, vom 1. Januar 1956 an eine monatliche Rente von 134 DM und eine Kapitalentschädigung von 8.547 DM zu zahlen, wobei bereits bewirkte Leistungen anzurechnen seien. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den Kläger gleichfalls in die vergleichbare Gruppe eines Beamten des mittleren Dienstes eingereiht. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine vorauszahlbare monatliche Rente von 179 DM für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1955, von 195 DM für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. März 1957 und von 217 DM seit dem 1. April 1957 sowie eine Kapitalentschädigung von 12.474 DM unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist begründet. Die Parteien streiten allein darüber, von welchem Lebensalter des Verfolgten für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe bei der Bemessung seiner Gesundheitsschadensrente auszugehen ist. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist die Gesundheit des im Jahre 1905 geborenen Verfolgten durch seine in der Zeit vom 10. März 1943 bis zum 21. Januar 1945 erlittene KZ-Haft geschädigt worden. Die Verfolgung gegen ihn hatte bereits im Juni 1933 eingesetzt und zu einer Minderung seines Einkommens geführt. Das von ihm in den letzten drei Jahren tatsächlich erzielte und noch nicht durch eine Verfolgung beeinträchtigte Durchschnittseinkommen hat jährlich 4.100 RM betragen. Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe sei von seinem Alter im Juni 1933 auszugehen, dem Zeitpunkt, in dem er zuletzt ein durch die Verfolgung noch nicht geschmälertes Einkommen bezogen habe. Die Revision ist der Ansicht, es sei von dem Alter des Klägers am 10. März 1943 auszugehen, dem Tage, an dem die gegen seine Gesundheit gerichtete Verfolgung eingesetzt habe. Maßgebend sind die Bestimmungen der §§31, 42 BEG, §§13, 14 der 2. DV-BEG in der Fassung der VO vom 25. Februar 1960 (BGBl. I, 130). §14 Abs. 2 Satz 3 der 2. DV-BEG bestimmt, daß bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden an Körper und Gesundheit verursacht hat, auszugehen ist. Die Ansicht des Klägers, daß im Hinblick auf §31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BEG in dem zu entscheidenden Fall dennoch von dem Lebensalter des Klägers im Jahre 1933 auszugehen sei, da er in diesem Jahre zuletzt Einkünfte bezogen habe, die noch nicht durch gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen beeinträchtigt waren, ist unrichtig. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382090 2 von 3 3/13/2022

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