gespeichert: 11.09.2025, 23:28 Uhr
Hauptverhandlung in Augenschein genommenem Inhalt vom Facebook-Profil der Angeklagten in Einklang zu bringen. Soweit der
Zusammenhang mit einem Gerichtsurteil bezüglich U. H. sowie die Anzahl der Kommentierungen des H.-Beitrages sowie des
Beitrages der Angeklagten festgestellt worden sind, basiert dies auf dem Inhalt eines in der Hauptverhandlung verlesenen
Ermittlungsvermerks der Polizei Itzehoe. Ausweislich des Ermittlungsvermerks wurde durch die Polizei der Auftritt der Tagesschau
bei Facebook am 1.12.2017 in Augenschein genommen und dabei die entsprechende Anzahl an Kommentaren gesehen.
Die Feststellung zur Störung des öffentlichen Friedens ergibt sich aus den Reaktionen, welche der Facebookeintrag durch
Internetnutzer erfuhr. In diesem Zusammenhang wurde die Strafanzeige eines weiteren Facebook Nutzers, die bei der Online
Wache der Polizei Schleswig-Holstein erstattet worden ist, in der Hauptverhandlung verlesen. Die Strafanzeige nimmt dabei in
Zitatform auf den Inhalt der oben festgestellten Facebookeintragungen der Angeklagten Bezug. Es ist auch mit dem Umstand einer
solchen Strafanzeige, die ihren Ursprung in E. und damit vollkommen losgelöst vom örtlichen Umfeld der Angeklagten hat, belegt,
dass von dem Verhalten der Angeklagten eine Friedensstörung in der Bevölkerung ausgelöst worden ist, was diese jedenfalls
billigend in Kauf genommen hat.
Die weiteren Feststellungen zum subjektiven Tatbestand folgen aus dem objektiven Tatgeschehen (vgl.
OLG Hamm, Beschl. v. 1.10.2015 – 1 RVs 66/15, BeckRS 2015, 119749, Rn. 23). Dabei ist der Massenmord an Juden in den
Gaskammern von Konzentrationslagern während des Zweiten Weltkrieges als geschichtliche Tatsache offenkundig (vgl. BGH, Urt.
v. 15.12.1994, NJW 1995, 340 [BGH 15.12.1994 - 1 StR 656/94]). Dem Wissen darum konnte sich auch die am sozialen Leben
teilnehmende und als Erzieherin ausgebildete Angeklagte nicht verschließen. Dabei kann die Kammer aufgrund der durch
Verlesung des erstinstanzlichen Protokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben zum persönlichen Werdegang der
Angeklagten auch ausschließen, dass sie aus Dummheit oder mangelnder Information ohne Vorsatz handelte (vgl. Schönke/
Schröder-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 130, Rn. 20). Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Angeklagte sich
offensichtlich über das Internet auf Seiten der Tagesschau über das Zeitgeschehen und hier die Verurteilung der U. H. informierte.
b) Die zu der Verurteilung ergänzend getroffene Feststellung zur Strafantragsstellung durch den Rechtspfleger und die
Dienstvorgesetzte sind durch Verlesung der Niederschrift der Strafanträge in die zweitinstanzliche Hauptverhandlung eingeführt
worden.
IV.
Mit dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB schuldig gemacht, so
dass dieser Vorschrift der ungemilderte und für diese Tat geltende Strafrahmen zu entnehmen ist. In Tatmehrheit gemäß § 53 StGB
dazu steht der gemäß dem durch die wirksame Beschränkung der Berufung in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch des
angefochtenen Urteils zur Beleidigung gemäß § 185 StGB.
V.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie das Abfassen der
Facebook-Eintragungen nicht in Abrede gestellt hat. Die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte liegen auch schon eine
erhebliche Zeit zurück. Zu ihren Lasten geht aber, dass sie strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist.
Einer weiteren Darstellung der Strafzumessungserwägungen in Bezug auf die Verurteilung wegen Beleidigung zum Nachteil des
Rechtspflegers war die Kammer vorliegend enthoben, weil die Angeklagte ihre Berufung wirksam und ausdrücklich auf den Vorwurf
der Volksverhetzung gestützt hat.
Das Amtsgericht hat für die Volksverhetzung eine Einzelstrafe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet. Diese
Strafe erachtet die Kammer als zu milde, weitere Erörterungen sind aber wegen § 331 Abs. 1 StPO entbehrlich.
Die Einzelstrafen von 50 Tagessätzen für die Volksverhetzung und von 60 Tagessätzen für die Beleidigung hat die Kammer gem.
§§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen und unter
angemessener Erhöhung der höchsten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen auf eine
Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen
zurückgeführt.
Die Bemessung der Tagessatzhöhe orientiert sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten.
VI.
© 2025 Wolters Kluwer Deutschland GmbH
3/4