nicht genügt, sondern daß es auf den in Erscheinung getretenen Willen ankommt, zum deutschen Volkstum zu gehören. Dabei kann das Gesamt verhalten in schlüssiger Weise ein zum Ausdruck gebrachtes Bekenntnis ergeben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1968 BVerwG III C 121.67 - [BVerwGE 30, 305], vom 9. Dezember 1970 - BVerwG III C 159.69 - und vom 10. Dezember 1970 - BVerwG III C 63.69 - [BVerwGE 37, 38]). Als maßgeblichen Zeitpunkt für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum sieht das Verwaltungsgericht allerdings den Beginn des Verfolgungszeitraumes an; abzustellen ist jedoch auf einen Zeitraum, der vor der nationalsozialistischen Machtergreifung in Deutschland liegt. Auf dieser unrichtigen zeitlichen Bezugnahme beruht das Urteil indessen nicht, da das Verwaltungsgericht für keinen Zeitpunkt ein solches Bekenntnis festgestellt hat. In dieser Hinsicht rügt die Revision zu Unrecht unzureichende Sachaufklärung. Soweit es um die Erklärungen, der in Israel wohnhaften Bekannten des Klägers geht, besagen diese lediglich, daß in der Familie des Klägers deutsch gesprochen worden ist, so daß sowohl der Kläger wie seine Familie zum deutschen Kulturkreis gehört habe. Darin liegt jedoch, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die oben angeführte Rechtsprechung), noch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Das Verwaltungsgericht konnte somit die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen unterstellen, ohne daß damit die Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Volkstum dargetan war. Zu weiteren Ausforschungen war kein Anlaß gegeben, da der Kläger insoweit keine weiteren Tatsachen unter das Zeugnis der Erklärenden gestellt hatte. Im Ergebnis gilt Gleiches hinsichtlich der Erklärungen des Herrn Waldemar S. und der Frau Olga W.. Diese in Düsseldorf wohnenden Zeugen haben zwar in wörtlich gleichen Erklärungen zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Das hat das Verwaltungsgericht, jedoch mit Recht als nicht ausreichend angesehen, weil es an konkreten Angaben darüber fehlt, worin das Bekenntnis des Klägers gelegen habe. Der Gebrauch der deutschen Sprache beim Verkauf von Textilien an die Zeugen kann ein solches Bekenntnis noch nicht glaubhaft machen. Wenn die Zeugen auch im Ergebnis ihrer Erklärungen das Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum zum Ausdruck gebracht haben, erscheint es nicht fehlerhaft, daß das Verwaltungsgericht von einer Vernehmung abgesehen hat. Der Nachweis, sich in einer Zeit zum Deutschtum bekannt zu haben, als die hier in Frage stehenden Folgen dieses Bekenntnisses noch keineswegs ersichtlich waren, ist zwar besonders schwierig. Schriftliche Erklärungen von Bekannten gehen häufig am Kernpunkt vorbei oder sie sind zu abstrakt gehalten, um den erforderlichen Beweis zu erbringen. Dafür genügt nicht eine bloße Rechtsbehauptung; vielmehr ist die Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen auf die Richtigkeit der Rechtsbehauptung geschlossen werden kann. Grundsätzlich sollte daher die Möglichkeit, Zeugen aus der Heimat eines Verfolgten zu vernehmen, aufgegriffen werden, da nur so ein deutliches Bild und die Überzeugung des Gerichts in der einen oder anderen Richtung gewonnen werden kann. Um einen Verfahrensfehler in dieser Hinsicht darzutun, bedarf es jedoch des Vortrags von Tatsachen, die durch Zeugenaussagen belegt werden sollen und die auf ein Bekenntnis des Antragstellers durch ausdrückliche Erklärungen oder schlüssiges Gesamtverhalten schließen lassen. Daß die bisherigen Angaben der Zeugen nicht ausreichen, hat das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt. An weiterem Vortrag hat es der Kläger - auch im Revisionsverfahren - fehlen lassen. Die Aufklärungspflicht des Gerichts enthebt den Kläger nicht der Mitwirkungspflicht durch Darlegung aller in Betracht kommenden Tatsachen. Deswegen konnte auch insoweit die Rüge des Klägers nicht durchgreifen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31305721 4 von 5 2/28/2023

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