Hamburg besucht und habe damit eine Reise mit einer Gesamtdauer von neun
Stunden auf sich genommen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen
und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe sich
durch das ihm vorgeworfene Verhalten - Kontakte in die rechte Szene, Teilnahme an Veranstaltungen, die der rechten Szene zuzuordnen seien, Besitz,
Vermittlung und Verkauf von Gegenständen, die der rechten Szene zuzuordnen
seien - eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das zur Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis führe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweise
sich aber auch aus einem anderen, selbstständig tragenden Grund als im Ergebnis richtig. Der Beklagte habe sich durch die durch zwei selbstständige Handlungen am 5. Februar und am 8. August 2014 begangene Volksverhetzung eines
schweren einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, das zur Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis führe.
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2. Im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist die Beschwerde unzulässig.
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Sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach in
der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache dargelegt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt im Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann
(stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerdebegründung nicht.
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