Hamburg besucht und habe damit eine Reise mit einer Gesamtdauer von neun Stunden auf sich genommen. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe sich durch das ihm vorgeworfene Verhalten - Kontakte in die rechte Szene, Teilnahme an Veranstaltungen, die der rechten Szene zuzuordnen seien, Besitz, Vermittlung und Verkauf von Gegenständen, die der rechten Szene zuzuordnen seien - eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweise sich aber auch aus einem anderen, selbstständig tragenden Grund als im Ergebnis richtig. Der Beklagte habe sich durch die durch zwei selbstständige Handlungen am 5. Februar und am 8. August 2014 begangene Volksverhetzung eines schweren einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. 4 2. Im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist die Beschwerde unzulässig. 5 Sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt im Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Seite 3 von 6

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