hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensmängel gestützte Beschwerde des Beklagten (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 2 1. Der 1970 geborene Beklagte steht als Polizeiobermeister im Dienst der klagenden Bundesrepublik. Im Juni 2015 wurde der Beklagte durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts wegen unerlaubten Besitzes von Munition und Volksverhetzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mitte Mai 2017 hat die Klägerin Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. In der Disziplinarklageschrift ist dem Beklagten zur Last gelegt worden, Aktivitäten und Mitgliedschaften in der Skinhead- und rechten Szene zu unterhalten, insbesondere Verkaufstätigkeiten mit einschlägigen rechtsradikalen und skinheadtypischen Waren. Der Beklagte sei tief in der rechten Szene verwurzelt und unterhalte enge Kontakte zu Mitgliedern einer verbotenen rechtsextremistischen Gruppierung. Auch sei der Beklagte wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Der Beklagte habe 26 Waffenpatronen besessen, ohne über die für den Besitz und den Erwerb erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Ferner habe der Beklagte Tonträger und Bekleidungsartikel verkauft, ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen. Schließlich habe er Anfang Mai 2012 trotz Krankschreibung ein Fußballspiel in Seite 2 von 6

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