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Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau unzweifelhaft zu erkennen, auch wenn die Tätowierung das unterhalb des Turmes
befindliche Tor und die vor dem Tor verlaufenden Schienen nicht abbildet. Entgegen der Au#assung der Verteidigung lässt sich
auch nicht feststellen, dass die Tätowierung des Angeklagten – im Gegensatz zu dem Turmgebäude des Vernichtungslagers
Auschwitz-Birkenau – einen runden Turm zeigen würde. Vielmehr entsteht dieser Eindruck nur aufgrund des Umstandes, dass der
Turm in der Mitte des Rückens und in der dort verlaufenden Wölbung im Bereich des Rückgrats platziert ist. Selbst wenn die
optische Darstellung für einen Rundturm sprechen würde, lässt die Übereinstimmung der übrigen Details keinen Zweifel daran,
dass die Tätowierung das Torgebäude des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau zeigt. Diese Annahme wird letztlich gestützt
durch die unterhalb der Gebäudedarstellung links und rechts verlaufenden Zaunanlagen. Links neben der Darstellung des
Turmgebäudes ist - etwas nach unten versetzt - ein Stacheldrahtzaun abgebildet. Auf der rechten Seite des Turmgebäudes wird ebenfalls etwas nach unten versetzt - ein Zaun mit Betonpfeilern und in gleichmäßigen Abständen waagerecht verlaufenden
Drähten und eine auf einem Zaunpfeiler befestigte Laterne dargestellt. Insbesondere diese Darstellung entspricht der bekannten
Darstellung von elektrisch geladenen KZ-Lagerzäunen. Spätestens aus der Gesamtdarstellung des Gebäudes und der Stacheldrahtund Elektrozaunanlagen erkennt der verständige, unbefangene Betrachter die Darstellung des Vernichtungslagers AuschwitzBirkenau.
Diese Tätowierung erstreckt sich über die gesamte Breite des Rückens. Direkt unterhalb der beschriebenen Abbildung ist in der
Frakturschrift „Old English Text MT“ (wie nachfolgend unter Verwendung dieser Schriftart dargestellt) eintätowiert: „Jedem das
Seine“, wobei die Buchstaben des letzten Wortes nicht farblich gefüllt sind.
Im oberen Teil des Rückens im Schulterbereich des Angeklagten befindet sich - wie das Gericht durch in Augenscheinnahme der im
Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung am 27.11.2015 gefertigten Lichtbilder (Bl. 24 d.A.) feststellen konnte, als
Tätowierung der im Rundbogen verlaufene Schriftzug „Freundschaft verbindet“ in Frakturschrift, mit einer geringeren Schriftgröße
als der untere Schriftzug. Entgegen der Annahme der Verteidigung lässt sich ein Zusammenhang des Spruches „Jedem das Seine“ zu
der Tätowierung „Freundschaft verbindet“ weder räumlich noch inhaltlich noch in der Darstellung feststellen. Die Aussage „Jedem
das Seine“ befindet sich unmittelbar unter dem Turmgebäude, das Wort „Seine“ berührt den Elektrozaun. Der Spruch „Freundschaft
verbindet“ ziert dagegen den Schulterbereich. „Freundschaft verbindet“ ist mit kleineren Buchstaben und im Rundbogen
geschrieben, „Jedem das Seine“ dagegen in gerader Schriftlinie. Zu den weiteren Einzelheiten sämtlicher Tätowierungen wird auf
Blatt 6 und 24 der Akte Bezug genommen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). Sowohl aus der räumlichen Darstellung als auch aus dem
sprachlichen Zusammenhang kommt kein verständiger Beobachter zum dem Schluss, dass sich „Jedem das Seine“ nicht auf das
Gebäude, sondern auf den im Schulterbereich befindlichen Spruch „Freundschaft verbindet“ beziehen könnte. Gemeinsam ist
beiden Schriftzügen lediglich die Verwendung von Frakturschrift, wobei die Kammer die Schriftart des oberen Schriftzuges nicht
sicher feststellen konnte. Allein daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der bereits aufgeführten Gründe kein Zusammenhang
zwischen den beiden Schriftzügen. Soweit der Spruch „Jedem das Seine“ sich danach räumlich auf die Darstellung des
Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau bezieht, besteht auch inhaltlich ein Zusammenhang. Dieser Spruch ist vom Haupttor des
Konzentrationslagers Buchenwald bekannt (das Stammlager Auschwitz hatte die Torinschrift „Arbeit macht frei“). Der Spruch und
die auf die Nazizeit weisende Verwendung von Frakturschrift lassen in der Gesamtschau für jeden verständigen Beobachter
erkennen, was der Angeklagte damit zum Ausdruck bringen wollte. Mit dem Zusatz „Jedem das Seine“ gab der Angeklagte kund,
dass in Auschwitz-Birkenau jedem Insassen das ihm Zustehende zu Teil wurde, hier insbesondere den eine Millionen Juden, die
systematisch umgebracht wurden. Für diesen Völkermord steht das Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau synonym. Ein anderes
Verständnis der Tätowierungen mit einem Erklärungsinhalt, der keine Billigung dieses Völkermordes beinhalten würde, ist dagegen
nicht möglich. Insbesondere steht die Verwendung der Schriftart „Old English Text MT“ - das Gericht folgt insoweit der Einlassung
des Angeklagten - nicht der Bewertung dieser Aussage als Billigung der Naziverbrechen im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau
entgegen. Die Darstellung des Schriftzuges wird von der Verwendung der Frakturschrift dominiert, womit ein zeitlicher Bezug
beabsichtigt ist, weil dem Betrachter hierdurch signalisiert wird, dass es sich um eine Darstellung des Spruches aus der Zeit vor
1945 handeln soll. Dagegen ist die Schriftart „Old English Text MT“ ihrem Namen nach nicht derart allgemein geläufig, dass sie bei
dem verständigen Betrachter den Eindruck hervorrufen könnte, es handele sich möglicherweise um eine (übersetzte) Aussage mit
geschichtlichem Bezug aus dem englischsprachigen Raum. Danach kann das Gericht letztlich ausschließen, dass die vorliegende
Interpretation der Darstellung der vom Angeklagten bezweckten Aussage nicht entspricht oder von diesem - aus welchem Grund
auch immer - so nicht gewollt war. Der Bezug zu der Gebäudedarstellung ist vielmehr eindeutig und vom Angeklagten auch so auch
beabsichtigt gewesen. Das Gericht hat auch keinen Zweifel, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung
vorsätzlich gehandelt hat. Wer solche Tätowierungen machen lässt, rechnet damit, dass Dritte diese sehen und will das regelmäßig
auch. Wer sich dann in der Ö#entlichkeit nur mit einer Badehose bekleidet zeigt, muss damit rechnen, dass Dritte diese
Tätowierungen betrachten und die mit ihnen verfolgte Aussage erkennen. Er nimmt dies dann - wie hier der Angeklagte - zumindest
billigend in Kauf.
Dafür, dass der dargestellte Erklärungsinhalt letztlich auch von der ideologischen Einstellung des Angeklagten getragen wird, spricht
die Vorverurteilung des Angeklagten vom 17.04.2014, mit der er bestraft wurde, weil er sich aus Verärgerung über die Entfernung
von Wahlplakaten der NPD, einer allgemein als rechtsextrem bekannten Partei, die eine völkisch-nationalistisch und revanchistische
29.08.23, 17:41