Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerich... 6 von 8 https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/7621 Ideologie vertritt, als Polizist ausgegeben hatte. Dafür spricht ebenfalls der auf dem Bauch des Angeklagten tätowierte Reichsadler in der aus der Nazizeit bekannten Darstellung mit waagerecht ausgebreiteten Schwingen über einem runden Eichenlaubkranz - hier aber ohne Hakenkreuz -, wie auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild vom 27.11.2015 (Bl. 24 d.A.) ersichtlich. Dass auch diese Tätowierung bereits am Tattag vorhanden war, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen MXXX. V. Die durch den Angeklagten ö#entlich zur Schau gestellten Tätowierungen im Bereich seines unteren Rückens erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB in der Handlungsvariante des Billigens. Wegen Volksverhetzung wird gemäß § 130 Abs. 3 StGB bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den ö#entlichen Frieden zu stören, ö#entlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Sowohl bei dem Billigen, als auch bei dem Verharmlosen und dem Leugnen handelt es sich um Äußerungsdelikte. Billigen bedeutet das ausdrückliche oder konkludente Gutheißen der betre#enden Handlung (BGH, Urteil vom 22.12.2004 - 2 StR 365/04, NStZ 2005, 378 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn der Täter die Gewalttaten als richtig, akzeptabel oder notwendig hinstellt, sich hinter die Willkürmaßnahmen stellt oder seine zustimmende Befriedigung äußert. Dabei muss die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich und als solche unmittelbar, „ohne Deuteln“, erkennbar sein. Für die rechtliche Würdigung des Äußerungsdeliktes kommt es - auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG - auf den inhaltlichen Gesamtaussagewert der Äußerung an; dieser ist aus Sicht eines verständigen Zuhörers durch genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf nicht allein die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt werden, ohne die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011 - 4 StR 129/11). Es ist vorliegend ohne mögliche andere Deutungen davon auszugehen, dass die fraglichen Tätowierungen sich auf unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art, nämlich Völkermord, beziehen. Der Angeklagte hat das NS-Gewalt- und Massenvernichtungsunrecht im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau, das eine geschichtliche Tatsache ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2004, a.a.O.), gebilligt. Die Tat des Angeklagten war auch geeignet, den ö#entlichen Frieden zu stören, da bei dieser Form der in die Ö#entlichkeit getragenen Hetze ohne weiteres die Gefahr besteht, dass von der Botschaft des Angeklagten überzeugte Zuhörer diese weitertragen. VI. Im Rahmen der Strafzumessung stand dem Gericht ein Strafrahmen zur Verfügung, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren reicht. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Tat teilweise – was seinen Besuch im Bad und das Vorhandensein der verfahrensgegenständlichen Tätowierungen betri#t – eingeräumt hat, allerdings nur gering, weil der Angeklagte den eigentlichen Vorwurf abstreitet. Mildernd war auch zu beachten, dass der Angeklagte einen Teil seiner Tätowierungen, nämlich das Turmgebäude, bereits hat übertätowieren lassen und auch eine Übertätowierung der Zaunanlagen in naher Zukunft beabsichtigt. Ebenso hat das Gericht zu seinen Gunsten gewertet, dass er - wie er über seinen Verteidiger hat erklären lassen - aufgrund der Tat ö#entlichen Anfeindungen ausgesetzt war. Strafmildernd fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte als Erstverbüßer möglicherweise besonderes haftempfindlich ist und ihn die Trennung von seinen Kindern belasten wird. Dagegen war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tätowierung für eine Dauer von ca. zwei Stunden in einem gut besuchten vollen Erlebnisbad gezeigt und damit einer größeren Ö#entlichkeit zur möglichen Kenntnis gegeben hat. Strafschärfend war auch zu beachten, dass es sich vorliegend nicht um eine spontane Tat handelte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung, die die Kammer auch hier zugrunde legt, geht die Herstellung einer Tätowierung, die über eine nur ganz kleine unbedeutende Abbildung hinaus geht, ein längerer Überlegens- und Abwägeprozess voraus, innerhalb dessen der Träger sich 29.08.23, 17:41

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