Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerich... 4 von 8 https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/7621 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Bernau vom 29.06.2015 zu den dort getro#enen Feststellungen zur Person des Angeklagten. Der Angeklagte selbst hat sich zu seiner Person nicht eingelassen. Zur Feststellung der strafrechtlichen Vorbelastungen wurden der Bundeszentralregisterauszug vom 04.05.2016 und die Feststellungen des Amtsgerichts Bernau zur Sache aus dem Urteil vom 29.06.2015 verlesen. 2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Der Angeklagte hat sich über seinen Verteidiger wie folgt eingelassen, wobei er die Angaben seines Verteidigers im Anschluss an dessen Ausführungen als zutre#ende Wiedergabe seiner Einlassung bestätigt hat: Er habe sich am 21.11.2015 ca. zwei Stunden im Schwimmbad in aufgehalten und sei dabei nur mit einer Badeshorts bekleidet gewesen. Er habe an diesem Tag auf seinem Rücken die auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (Blatt 6 und 24 der Akte) ersichtlichen Tätowierungen getragen, diese seien aufgrund des unbekleideten Oberkörpers allgemein sichtbar gewesen. Tatsächlich würde das tätowierte Gebäude nicht das Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau darstellen. Der Spruch „Jedem das Seine“ beziehe sich auch nicht auf die Gebäudedarstellung, sondern auf den im oberen Teil seines Rückens im Schulterblattbereich tätowierten Spruch „Freundschaft verbindet“. Er habe mit seinen Tätowierungen niemanden, auch keine Toten, in ihrer Würde verletzen wollen. Die Schriftart des Spruches: „Jedem das Seine“ sei - entgegen der Anklageschrift - nicht altdeutsch, sondern „Old English“. Da er habe feststellen müssen, dass seine Tätowierungen auf erhebliche ö#entliche Missbilligung gestoßen seien, habe er begonnen, diese über zu tätowieren. So sei der Turm des Gebäudes mittlerweile durch eine Darstellung überdeckt worden, die die Figuren „Max und Moritz“ aus den bekannten Illustrationen von Wilhelm Busch zeige. In zwei noch o#enen Sitzungen sei geplant, auch die links und rechts befindlichen Zaunanlagen durch die Darstellung eines Spruchbandes zu überdecken. Der Spruch „Jedem das Seine“ solle nicht übertätowiert werden, weil sich dieser auf den im Schulterbereich befindlichen Spruch „Freundschaft verbindet“ beziehe. Der Verteidiger des Angeklagten hat auf seinem Smartphone eine Fotografie gezeigt, die den Rücken des Angeklagten im derzeitig veränderten Zustand zeigen soll. Die Inaugenscheinnahme dieses Bildes stützt die Einlassung des Angeklagten zur Veränderung der Tätowierung. Das Gericht hat im Übrigen gemäß §§ 323 Abs. 2 S.1, 325 StPO die in der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 22.12.2015 protokollierte Aussage des Zeugen im Erlebnisbad in MXXX verlesen. Der Zeuge MXXX konnte vor dem Amtsgericht bekunden, dass er sich befunden und dort eine Person am Hauptbecken angetro#en habe, die die verfahrensgegenständliche Tätowierung auf dem Rücken getragen habe. Der Zeuge habe dies fotografiert (Foto Bl. 6 d.A.) und auf Facebook gepostet. Im Bad habe voller Betrieb geherrscht. Der Zeuge habe mehrfach Schwimmmeister angesprochen, die dann Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten genommen hätten. Neben der verfahrensgegenständlichen Tätowierung habe der Angeklagte noch eine Tätowierung mit Reichsadler auf dem Bauch gehabt, andere Tätowierungen habe sich der Zeuge nicht gemerkt. Die Darstellung des Zeugen MXXX entspricht der Einlassung des Angeklagten zu dem objektiven Tathergang. An der Richtigkeit der Angaben des Zeugen gibt es keinen Anlass zu zweifeln. Die Kammer hat die am 21.11.2015 zur Schau getragenen Tätowierungen in Augenschein genommen, zum einen das durch den Zeugen MXXX an diesem Tag gefertigte Lichtbild (Bl. 6 d.A.) vom Rücken des Angeklagten und zum anderen die im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 27.11.2015 gefertigten Lichtbilder (Bl. 24 d.A.) vom Oberkörper des Angeklagten. Entgegen der Annahme der Verteidigung zeigt die auf dem Rücken des Angeklagten befindliche Gebäudedarstellung einen Teil des Torgebäudes des ehemaligen Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau. Lichtbilder, die dieses Torgebäude zeigen, mit den durch das Tor verlaufenden Schienen, auf denen deportierte Juden mit Zügen ins Lager gebracht und dort vergast wurden, sind allgemein bekannt. Das Gericht hat im Übrigen in der Hauptverhandlung ein durch den Verteidiger zu Vergleichszwecken vorgelegtes Lichtbild in Augenschein genommen, welches das Torgebäude des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau zeigt. Im Vergleich dieser Abbildung mit den Tätowierungen des Angeklagten sind derartig viele Übereinstimmungen festzustellen, dass es keine Zweifel daran gibt, dass die Tätowierung das Torgebäude des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau zeigt. Das Lichtbild des Torgebäudes des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau und die Tätowierung auf dem Rücken des Angeklagten in Höhe seines Beckens zeigen einen Wachturm mit drei großen Fensterfronten, die sich direkt unterhalb des leicht überstehenden Zeltdaches befinden und die wiederum in einzelne Fenstersegmente geteilt sind. Auf beiden Darstellungen weist der Turm unterhalb der Fensterreihe zwei weitere, jeweils unter den linken und rechten Fensterfronten befindliche kleinere Fensterö#nungen auf. Die Tätowierung zeigt etwa in Höhe dieser kleineren Fenster links und rechts neben dem Turm einen angedeuteten Dachverlauf, wobei rechts neben dem Turm auf dem Dach ein Schornstein etwa in Höhe des Dachfirstes und links neben dem Turm ein unterhalb des Dachfirstes befindlicher Schornstein dargestellt ist. Auf der Dachspitze des Turms findet sich leicht nach links versetzt die Darstellung einer Sirene in pilzähnlicher Form. Der Dachverlauf, die Schornsteine und die Sirene finden sich in der genannten Fotografie an gleicher Position wieder. In der Summe der Detaildarstellungen ist der Turm des 29.08.23, 17:41

Select target paragraph3