undurchführbar. M. ist also in das nach Ansicht des Volksgerichtshofs strafbare Verhalten, das er bis dahin nur erwogen hatte und das ihm allerdings auch am Herzen lag, regelrecht hineingelockt worden. Es bietet sich das Bild einer Verfolgungsbehörde, die den 'Verdächtigen' zur 'Tat' anreizt, um ihn dann zu überführen. . . . Nach der bindenden Feststellung des Schwurgerichts hätte dieses 'Geständnis' vom Standpunkt der Gestapo aus zur Erwirkung eines richterlichen Haftbefehls gegen Dr. M. ausgereicht, wenn auch in derselben Sache noch weitere Ermittlungen gegen ihn geführt wurden. Er ist jedoch entgegen § 128 StPO noch mindestens drei Monate ohne richterlichen Haftbefehl in Gestapohaft gehalten worden, und zwar unter Hungern und Frieren. Aus beiden Gründen beurteilte das Schwurgericht diese Haft zutreffend als vorsätzliche schwere Freiheitsberaubung <§ 239 Abs. 2 StGB>." 229 Aus diesen hier nur beispielsweise angeführten Gerichtsurteilen geht mit aller Deutlichkeit hervor, wie sehr das gesamte Verfahren der Gestapo Unrechts- und Willkürcharakter trägt. Das Gericht hat davon abgesehen, die einschlägigen Beispiele aus dem Verhalten der Gestapo gegenüber sonstigen dem Nationalsozialismus feindlichen kirchlichen und politischen Kreisen heranzuziehen, wie sie in zahlreichen Gerichtsurteilen und Erlebnisberichten der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. 230 Unerheblich ist es dabei, ob in den Strafverfahren gegen Gestapobeamte die Angeklagten verurteilt worden sind oder ob in subjektiver Hinsicht Zweifel erhoben werden konnten <vgl. gegen das Bayerische Oberste Landesgericht: BGHSt. 2, 234>. Ma��geblich ist in diesem Zusammenhang allein der objektive Unrechtscharakter des Aufgabengebietes selbst, das der Gestapo übertragen worden war. 231 4. Der Bundesgesetzgeber hat den Regelungsauftrag des Art. 131 GG im Zusammenhang der ganzen rechtsstaatlichen Verfassungsordnung zutreffend dahin ausgelegt, daß die Bediensteten der Gestapo - gleichgültig an welcher Stelle und in welcher Funktion sie standen - bei der Zuwendung von Leistungen einer besonderen staatlichen Fürsorge auf beamtenrechtlicher Grundlage nicht zu berücksichtigen waren. Denn der Auftrag konnte nicht dahin gehen, auch solche Beamtengruppen in diese Fürsorge einzubeziehen, deren generelle Berücksichtigung dem Geist der Verfassungsordnung, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist, widersprochen hätte. Da einerseits die Beamtenverhältnisse und die aus ihnen etwa hervorgehenden Rechtsansprüche für die Zukunft mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren, andererseits der von Art. 13i GG erfaßte Personenkreis tatsächlich öffentlichen Dienst geleistet hatte und seine Tätigkeit in erheblichem Umfange dem Staate als solchem zugute gekommen war, konnte der Verfassungsauftrag nur dahin verstanden werden, daß die neue Fürsorgeregelung in Anlehnung an Grundsätze des öffentlichen Dienstes, hier also an beamtenrechtliche Grundsätze, getroffen werden sollte <BVerfGE 3, 134>. Dabei war jedoch für die neue generelle Regelung ohne entscheidende Bedeutung, ob die von ihr erfaßten Beamten früher aus einem formell gleichen beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis gleichartige Rechtsansprüche gehabt hatten. Der Gesetzgeber war vor allem gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die neue verfassungsmäßige Ordnung gebunden, die es ihm selbstverständlich verbot, staatliche Sonderleistungen generell auch solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat. Für solche "Staatsdiener" des nationalsozialistischen Regimes konnte gerade auch unter Berücksichtigung des Art. 3 GG weder eine generelle staatliche Versorgung, die über den Rahmen allgemeiner Fürsorge hinausging noch gar die Eröffnung genereller Chancen für eine Wiederverwendung im Dienst des freiheitlich- demokratischen Staates in Betracht kommen. Insbesondere verlangte es die durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Rücksicht auf die Integrität der staatlichen Verwaltung im erneuerten Rechtsstaat, daß der Beamtenschaft jede generelle beamtenrechtliche Verbindung oder Beziehung zu derartigen früheren Beamtengruppen ferngehalten wurde. 232 Im Rahmen dieser verfassungsrechtlich gebotenen Regelung mußte es auch ohne Bedeutung bleiben, ob alle Beamten einer solchen Sondergruppe, hier also der Gestapo, sich des Unrechtscharakters ihrer Organisation bewußt gewesen sind und in welchem Umfang der - Seite 45 von 47 -

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