Verordnungen dazu veranlaßt werden sollten - auch soweit es sich nicht um unmittelbare Unrechtshandlungen handelte -, fortgesetzt gegen ihre gesetzliche Beamtenpflicht zu verstoßen. 166 Es wäre natürlich unbillig, ein solches Verlangen ernsthaft an die Beamten stellen zu wollen, aber doch nur deshalb, weil sie ihre beamtengesetzliche Pflicht - soweit sie nicht unmittelbar zu Unrechtshandlungen genötigt wurden - damals gar nicht anders auslegen konnten, als sie es durch Mitwirkung in der für nationalsozialistische Zwecke pervertierten Verwaltung getan haben. Die gesamte Gesetzgebung im nationalsozialistischen Staat zeigt eben - wenn sie so ernst genommen wird, wie sie gedacht war und im ganzen auch durchgeführt wurde -, daß die Aussonderung eines Bereichs "rein sachlicher Verwaltungstätigkeit" aus dem Gesamtbereich der nationalsozialistischen Staatszwecke nicht nur methodisch unrichtig, sondern schlechthin unmöglich ist, da in der Praxis eine Trennung zwischen "rein sachlichen" Tätigkeiten, die in jedem Staat notwendig sind, und solchen, die außerhalb offensichtlicher Unrechtsmaßnahmen nur im nationalsozialistischen Staat vorkamen, für den einzelnen Beamten gar nicht durchführbar war. In einem Staat, der ganz bewußt den Raum des liberalen Rechtsstaats verläßt und sich Aufgaben setzt, die mit den Verwaltungsmitteln und nach den Prinzipien dieses Rechtsstaates nicht erfüllt werden können, wird die Gesamtinstitution des Berufsbeamtentums, die eine Einheit darstellt und nicht aufgespalten werden kann, notwendig von den mit einer rechtsstaatlichen Verwaltung unvereinbaren Gesamtzwecken her mitbestimmt; die einzelnen aus einer solchen Institution abgeleiteten Rechtsverhältnisse können nicht nach dem mehr oder weniger zufälligen Tätigkeitsgebiet des einzelnen Beamten, der grundsätzlich im gesamten Reich und weithin auch von einer Verwaltung zur anderen versetzbar war, sie müssen vielmehr auf der gesetzlichen Grundlage ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen nationalsozialistisch geprägten Institution beurteilt werden. Denn die gesamte Verwaltung ist in ihrem Kern durch eine politische Pervertierung mitbetroffen, wenn sie nur dort wirklich "sachlich und fachlich" bleiben kann, wo und solange wie - die herrschende parteipolitische Auffassung der Sache nach zufällig nicht berührt wird, während sie überall dort parteipolitischen Belangen dienen muß, wo der Staat die Ziele der herrschenden Partei zu seinen staatlichen Aufgaben gemacht hat und ihre Beachtung schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf rechtsstaatliche Bedenken von seinen Beamten verlangt. 167 Gegenüber diesen Darlegungen, die die Annahme der Effektivität der nationalsozialistischen Prägung des Berufsbeamtenverhältnisses im "Dritten Reich" auf objektiv vorliegendes und nachprüfbares Material, nämlich auf die positiven Bestimmungen, ihre Auslegung in Theorie und Rechtsprechung, auf die Praxis der Verwaltung gegenüber den Beamten und auf die Amtsführung der Beamten selbst im Rahmen einer im ganzen rechtsstaatsfremden Verwaltung stützen, bleiben Betrachtungen am Rande des Problems, die, ohne sich auf mehr als auf allgemeine "Erscheinungen" oder "Eindrücke" aus der damaligen Zeit berufen zu können, darauf hinweisen, daß zwischen der "Beamtenschaft" einerseits und "den Funktionären der NSDAP" andererseits ein zäher Kampf bestanden habe, daß "die Beamten" sich "weitgehend" bemüht hätten, sich unmittelbaren Einwirkungen von Parteifunktionären auf ihre Tätigkeit zu entziehen, und daß "weite Kreise der Beamtenschaft" sich in ihrer Stellung im nationalsozialistischen Regime höchst unglücklich gefühlt hätten. Wenn die Kritik zu Gunsten der Beamtenschaft ausführt, daß viele Beamte "in neue Organisationsbereiche - Vierjahresplan, Todt, Speer ausgewichen" seien <vgl. oben S. 146>, so wird eben dadurch bewiesen, wie weit die Politisierung der "klassischen" Verwaltungen schon fortgeschritten war; denn diese Beamten waren offenbar zu der resignierenden Einsicht gelangt, daß eine Amtsführung aus reiner Staatsgesinnung heraus im Bereiche der "alten" Verwaltungen schlechterdings nicht mehr möglich war. Das Wunschbild Hitlers, alle Beamten sollten überzeugte Nationalsozialisten sein, ist in der Tat Wunschbild geblieben. Das Maß der Anhänglichkeit an nationalsozialistische Ideen mag innerhalb der verschiedenen Verwaltungszweige und auch - je nach den äußeren Erfolgen des Systems in den einzelnen Zeitabschnitten der nationalsozialistischen Herrschaft sehr verschieden gewesen sein. Die Absicht aber, die Institution des Beamtentums gesetzlich und effektiv an den Staat in seiner Verschränkung mit dem Nationalsozialismus zu binden, hat Hitler durchgesetzt. Danach aber muß sich das Schicksal der Institution nach dem Zusammenbruch des Systems bemessen. 168 <3> Die Ausführungen über die Effektivität der gesetzlichen Regelung, die den Beamtenverhältnissen unter dem nationalsozialistischen Regime ihr besonderes Gepräge - Seite 34 von 47 -

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