Verordnungen dazu veranlaßt werden sollten - auch soweit es sich nicht um unmittelbare
Unrechtshandlungen handelte -, fortgesetzt gegen ihre gesetzliche Beamtenpflicht zu verstoßen.
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Es wäre natürlich unbillig, ein solches Verlangen ernsthaft an die Beamten stellen zu wollen,
aber doch nur deshalb, weil sie ihre beamtengesetzliche Pflicht - soweit sie nicht unmittelbar zu
Unrechtshandlungen genötigt wurden - damals gar nicht anders auslegen konnten, als sie es
durch Mitwirkung in der für nationalsozialistische Zwecke pervertierten Verwaltung getan haben.
Die gesamte Gesetzgebung im nationalsozialistischen Staat zeigt eben - wenn sie so ernst
genommen wird, wie sie gedacht war und im ganzen auch durchgeführt wurde -, daß die
Aussonderung eines Bereichs "rein sachlicher Verwaltungstätigkeit" aus dem Gesamtbereich der
nationalsozialistischen Staatszwecke nicht nur methodisch unrichtig, sondern schlechthin
unmöglich ist, da in der Praxis eine Trennung zwischen "rein sachlichen" Tätigkeiten, die in
jedem Staat notwendig sind, und solchen, die außerhalb offensichtlicher Unrechtsmaßnahmen nur im nationalsozialistischen Staat vorkamen, für den einzelnen Beamten gar nicht durchführbar
war. In einem Staat, der ganz bewußt den Raum des liberalen Rechtsstaats verläßt und sich
Aufgaben setzt, die mit den Verwaltungsmitteln und nach den Prinzipien dieses Rechtsstaates
nicht erfüllt werden können, wird die Gesamtinstitution des Berufsbeamtentums, die eine Einheit
darstellt und nicht aufgespalten werden kann, notwendig von den mit einer rechtsstaatlichen
Verwaltung unvereinbaren Gesamtzwecken her mitbestimmt; die einzelnen aus einer solchen
Institution abgeleiteten Rechtsverhältnisse können nicht nach dem mehr oder weniger zufälligen
Tätigkeitsgebiet des einzelnen Beamten, der grundsätzlich im gesamten Reich und weithin auch
von einer Verwaltung zur anderen versetzbar war, sie müssen vielmehr auf der gesetzlichen
Grundlage ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen nationalsozialistisch geprägten Institution
beurteilt werden. Denn die gesamte Verwaltung ist in ihrem Kern durch eine politische
Pervertierung mitbetroffen, wenn sie nur dort wirklich "sachlich und fachlich" bleiben kann, wo und solange wie - die herrschende parteipolitische Auffassung der Sache nach zufällig nicht
berührt wird, während sie überall dort parteipolitischen Belangen dienen muß, wo der Staat die
Ziele der herrschenden Partei zu seinen staatlichen Aufgaben gemacht hat und ihre Beachtung
schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf rechtsstaatliche Bedenken von seinen Beamten verlangt.
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Gegenüber diesen Darlegungen, die die Annahme der Effektivität der nationalsozialistischen
Prägung des Berufsbeamtenverhältnisses im "Dritten Reich" auf objektiv vorliegendes und
nachprüfbares Material, nämlich auf die positiven Bestimmungen, ihre Auslegung in Theorie und
Rechtsprechung, auf die Praxis der Verwaltung gegenüber den Beamten und auf die
Amtsführung der Beamten selbst im Rahmen einer im ganzen rechtsstaatsfremden Verwaltung
stützen, bleiben Betrachtungen am Rande des Problems, die, ohne sich auf mehr als auf
allgemeine "Erscheinungen" oder "Eindrücke" aus der damaligen Zeit berufen zu können, darauf
hinweisen, daß zwischen der "Beamtenschaft" einerseits und "den Funktionären der NSDAP"
andererseits ein zäher Kampf bestanden habe, daß "die Beamten" sich "weitgehend" bemüht
hätten, sich unmittelbaren Einwirkungen von Parteifunktionären auf ihre Tätigkeit zu entziehen,
und daß "weite Kreise der Beamtenschaft" sich in ihrer Stellung im nationalsozialistischen
Regime höchst unglücklich gefühlt hätten. Wenn die Kritik zu Gunsten der Beamtenschaft
ausführt, daß viele Beamte "in neue Organisationsbereiche - Vierjahresplan, Todt, Speer ausgewichen" seien <vgl. oben S. 146>, so wird eben dadurch bewiesen, wie weit die
Politisierung der "klassischen" Verwaltungen schon fortgeschritten war; denn diese Beamten
waren offenbar zu der resignierenden Einsicht gelangt, daß eine Amtsführung aus reiner
Staatsgesinnung heraus im Bereiche der "alten" Verwaltungen schlechterdings nicht mehr
möglich war. Das Wunschbild Hitlers, alle Beamten sollten überzeugte Nationalsozialisten sein,
ist in der Tat Wunschbild geblieben. Das Maß der Anhänglichkeit an nationalsozialistische Ideen
mag innerhalb der verschiedenen Verwaltungszweige und auch - je nach den äußeren Erfolgen
des Systems in den einzelnen Zeitabschnitten der nationalsozialistischen Herrschaft sehr
verschieden gewesen sein. Die Absicht aber, die Institution des Beamtentums gesetzlich und
effektiv an den Staat in seiner Verschränkung mit dem Nationalsozialismus zu binden, hat Hitler
durchgesetzt. Danach aber muß sich das Schicksal der Institution nach dem Zusammenbruch
des Systems bemessen.
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<3> Die Ausführungen über die Effektivität der gesetzlichen Regelung, die den
Beamtenverhältnissen unter dem nationalsozialistischen Regime ihr besonderes Gepräge
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