weder den "Polizeipotentaten" des "Dritten Reiches" noch jenen "zahlreichen nicht vorgebildeten
Elementen" gleichgestellt werden, die nach 1945 in den Staatsdienst aufgenommen worden
seien.
4
Der Beschwerdeführer beantragt unter Verzicht auf mündliche Verhandlung, § 3 Nr. 4 G 131 für
verfassungswidrig zu erklären.
5
Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat
Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Nur der Bundesminister des Innern hat für die
Bundesregierung Stellung genommen. Er verneint einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Die Geheime
Staatspolizei habe sich nach Umfang und Art ihrer Aufgaben und namentlich im Hinblick auf die
zu ihrer Erfüllung angewendeten Mittel wesentlich von den sonstigen deutschen
Polizeieinrichtungen und von den in anderen Staaten bestehenden Staatssicherheitsbehörden
unterschieden. Ihre Sachaufgaben seien bis zum Zusammenbruch fortschreitend von dem
Auftrag überwuchert worden, die Machtstellung des Diktators und seiner politischen Partei zu
stützen und sie unter Mißachtung der Gesetze und unter vielfachen Verletzungen allgemeiner
innerstaatlicher und internationaler Rechtsgrundsätze aufrechtzuerhalten. Die abweichende
Behandlung der früheren Gestapoangehörigen sei daher nach Art. 3 GG gerechtfertigt.
B.
6
Die am 25. April 1952 unmittelbar gegen das G 131 erhobene Verfassungsbeschwerde ist nach
§ 93 Abs. 2 BVerfGG rechtzeitig eingelegt <BVerfGE 1, 415 ff. <417>; 3, 58 ff. <75>>. Sie ist
auch zulässig, da der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 3 GG vorgetragen hat. Zwar hätte er nach dem G 131 auch ohne
die Sonderregelung für die Gestapo keinen Anspruch auf Übergangsgehalt gehabt, da er am 8.
Mai 1945 noch nicht zehn Jahre lang Beamter gewesen war. Nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 11 G 131
hätte er jedoch als Beamter zur Wiederverwendung an der Unterbringung teilgenommen. Dies
wird ihm - im Unterschied zu den sonstigen früheren Beamten auf Lebenszeit - durch die
angefochtene Bestimmung versagt. Er ist also durch § 3 Nr. 4 G 131 unmittelbar betroffen.
C.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
I.
8
Der Beschwerdeführer rügt, er sei unter Verletzung des Art. 3 GG in seiner Rechtsstellung
gegenüber den sonstigen vom G 131 erfaßten früheren Beamten benachteiligt. Er will mithin die
allgemeine Regelung, insbesondere den Ausschluß der früheren über das G 131
hinausgehenden Ansprüche <§ 77 G 131> nicht angreifen, sondern sich mit der Rechtsstellung
begnügen, die er ohne die besondere Behandlung der Gestapo nach dem G 131 haben würde.
9
1. Trotz dieser Beschränkung der Verfassungsbeschwerde muß die Frage nach dem
Fortbestand der Beamtenverhältnisse aus der Zeit des nationalsozialistischen Regimes auch im
vorliegenden Falle aufgeworfen werden. Folgt man nämlich der im Schrifttum und in der
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