34 Nicht die parteipolitisch "neutralen" vornationalsozialistischen Beamtenverhältnisse haben bis zum 8. Mai 1945 bestanden und sind zu diesem Zeitpunkt erloschen, sondern die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung umgestalteten Beamtenverhältnisse nationalsozialistischer Prägung. Die ursprünglich in parteipolitischer Neutralität allein zum Staate bestehenden Beamtenverhältnisse waren in der Tat zu einem weit vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt beseitigt, d. h. zu Beamtenverhältnissen nationalsozialistischer Prägung umgestaltet worden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat insoweit von einer ausdrücklichen zeitlichen Fixierung absehen können, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Diese nationalsozialistisch geprägten Beamtenverhältnisse konnten bis zum Zusammenbruch des nationalsozialistischen Systems weiterbestehen. Die Kritik zu diesem Punkte ist offenbar von der Vorstellung beherrscht, ein Beamtenverhältnis nationalsozialistischer Prägung, das sich von dem überkommenen parteipolitisch neutralen, nur dem Staate verpflichteten Berufsbeamtenverhältnis seinem Wesen und seiner Rechtsnatur nach unterscheidet, sei geradezu undenkbar- eine Frage, auf die sogleich in anderem Zusammenhang eingegangen werden soll. 35 Der Einwand, das Urteil habe bei Annahme des Erlöschens sämtlicher Beamtenverhältnisse nicht eine erneute Entlassung durch die Besatzungsbehörden unterstellen dürfen, übersieht, daß es sich hier nach den Ausführungen des Urteils um die Entlassung aus einem neuen Dienstverhältnis auf der formellen Grundlage der Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte gehandelt hat <BVerfGE 3, 122 f., 132 f.>. 36 a> Die Ausführungen der Kritik, daß auch unter dem nationalsozialistischen Regime der Staat als juristische Person Dienstherr der Beamten, mithin allein aus dem Beamtenverhältnis verpflichtet gewesen sei, treffen zu, sind aber gegenüber dem Urteil ohne Belang. Das Urteil hat die formal-rechtliche Bindung des Beamten zum Staate nirgends in Frage gestellt. Es hat aber dargelegt, daß alsbald nach der nationalsozialistischen Machtübernahme der Prozeß einer inhaltlichen Umgestaltung der früher neutralen Beamtenverhältnisse begonnen hat, daß die Beamtenverhältnisse aus der nationalsozialistischen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung heraus einen besonderen Gehalt empfangen haben, daß eben die nationalsozialistischen beamtengesetzlichen Bestimmungen" das Treueverhältnis zum Reich" nur über Hitler und über die Abhängigkeit vom Willen der NSDAP begründet haben <BVerfGE 3, 102>, daß also gerade die auf Druck der NSDAP in das Beamtengesetz eingefügten "Zutaten" oder "Zierate" es gewesen sind, die dem formal weiterbestehenden Rechtsverhältnis den veränderten sachlichen Gehalt gegeben, "das formal zum Staate bestehende öffentlichrechtliche Dienstverhältnis" zum nationalsozialistischen Beamtenverhältnis gemacht haben <BVerfGE 3, 103>. Es trifft daher nicht zu, daß das Bundesverfassungsgericht nur die Bindung an den Führer und nicht die Bindung an den Staat gesehen oder gar die Parteimitgliedschaft mit der Beamtenschaft gleichgesetzt habe; vielmehr hat das Gericht gerade aus der für das nationalsozialistische System besonders typischen Verschränkung der beamtenrechtlichen Stellung mit der Bindung an Hitler und die NSDAP notwendige Folgerungen für den sachlichen Gehalt und demzufolge für den rechtlichen Bestand der gegenüber dem Staate bestehenden beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse gezogen. 37 Die Verpflichtung der Beamten auf Hitler und die NSDAP hat also weder Hitler zum "personalen Dienstherrn" gemacht noch das rechtliche Band zwischen Beamten und Staat beseitigt. Sie hat aber dem zwischen Beamten und Staat bestehenden Rechtsverhältnis einen besonderen Inhalt gegeben, der eine aus der Natur dieses Rechtsverhältnisses folgende Beschränkung seiner Dauer für einen bestimmten verfassungsrechtlichen Zustand bewirken mußte. 38 Auch die Einwendungen, die vom Wesen des Berufsbeamtentums her die Möglichkeit einer rechtserheblichen Umgestaltung des Beamtenverhältnisses überhaupt leugnen, sind unzutreffend. Es ist ein begriffsjuristischer Irrweg, von einem gewissermaßen über- oder vorstaatlichen Begriff des Berufsbeamtentums auszugehen und von dieser Grundlage aus die rechtliche Unmöglichkeit einer inhaltlichen Umgestaltung oder die Unmöglichkeit grundsätzlich - Seite 10 von 47 -

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