gibt auch zu, daß der verfassungsrechtlich fundierte Begriff des Beamten weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig ein "reiner Formalbegriff" sei. Er meint aber, als Statusverhältnis werde das Beamtenverhältnis in seinem Fortbestand nicht ohne weiteres durch eine "substantielle Variation" in Frage gestellt. Identität und Kontinuität eines Status seien nicht notwendig von der Konstanz seines Inhalts abhängig. Es bestehe aber eine Vermutung für die "Statuskonstanz", sie könne nur durch "spezifische Argumente" widerlegt werden, die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu vermissen seien. Zwar dürften die politischen Zäsuren von 1933 und 1945 nicht verharmlost werden; jedoch habe sich schon wegen der totalitären Zielsetzung des nationalsozialistischen Regimes die politische Zäsur 1933 nicht auf die Bereiche organisierter Staatlichkeit beschränkt, sondern alle Bereiche des öffentlichen Lebens ergriffen. Lediglich im Rahmen dieser allgemeinen Politisierung sei auch das Beamtentum betroffen worden. Dabei sei zwar die Verwaltung dem instrumentalen Zugriff des Regimes vorzugsweise ausgesetzt gewesen und habe ihm günstigere Politisierungschancen geboten, andererseits aber sei mit der allgemeinen, nicht auf das Beamtentum beschränkten Politisierung gerade eine "politische Domestikation des Beamtentums" verbunden gewesen. Auch nach durchgeführter Politisierung habe daher das Beamtentum niemals zu den politischen Führungsschichten des Regimes gehört, sondern an der politischen Peripherie gestanden. Die Beamten in ihrer überwiegenden Mehrzahl könnten daher auch nicht als Angehörige der mit dem Zusammenbruch ausgeschalteten politischen Führungsschicht angesehen werden. 18 b> Einen weiteren grundsätzlichen Angriff erhebt die Kritik mit der Behauptung, die Methode der Rechtsfindung, die das Bundesverfassungsgericht bei diesem Urteil befolgt habe, sei verfehlt. Das Gericht habe seinen Rechtsspruch nicht auf eine Rechtsnorm, sondern auf ein geschichtliches Werturteil gestützt, dem überdies inhaltlich nicht beigetreten werden könne. Da das Gericht sich mit Art. 131 GG und seiner bundesgesetzlichen Ausführung nur sekundär befaßt und vornehmlich die Frage untersucht habe, welche Rechtsfolgen sich für die Beamtenverhältnisse aus dem Faktum des Zusammenbruchs und der Intervention der Besatzungsmächte ergeben hätten, habe es mangels positivrechtlicher Anknüpfungsmöglichkeiten sein Urteil "mit allen Risiken retrospektiver juristischer Würdigung revolutionärer oder zumindest quasirevolutionärer Vorgänge belastet" <Köttgen aaO S. 350 f.>.Gerade wenn der Gegenstand eines Urteils an die Grenze der Justiziabilität heranreiche, sei es Aufgabe eines Gerichts, ein äußerstes Maß von Anlehnung an Rechtsgrundsätze zu suchen, die im gegebenen Fall zur Verfügung ständen; erst wenn solche Rechtssätze und Rechtsgrundsätze als unzureichend befunden würden, sei der "Rückzug auf eine überrichterliche Funktion" zulässig. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch diesen Schritt ohne zwingende Notwendigkeit vollzogen <Ernst Kern aaO S. 215 f.>. Bei dem Versuch, den "weißen Fleck", der sich in der wissenschaftlichen Beurteilung des Beamtentums während des nationalsozialistischen Regimes zeige, auszufüllen, habe das Gericht die rechtswissenschaftliche Erörterung "mit einer sozialwissenschaftlichen oder soziologischen oder historischen Betrachtung verwechselt oder . . . vermengt" <Naumann aaO S. 109>. 19 In noch grundsätzlicherer Formulierung bemängelt die Kritik, daß das Bundesverfassungsgericht nicht die "konservierende Natur des Rechts und der Rechtsprechung" beachtet und daher eine der "schönsten Aufgaben des Rechts" mißachtet habe, "trotz aller Veränderungen und Verschiedenheiten Zusammenhänge in der Zeit und im Raum herzustellen und zu erhalten" <Herbert Krüger aaO S. 34>. Nicht nur das vom Gesetzgeber geschaffene objektive Recht, sondern auch die auf dieser Grundlage entstandenen Rechtsverhältnisse, sowie das System der allgemeinen Rechtsbegriffe, die in der Wirklichkeit ohne weiteres in jedem der sich folgenden Regimes als gültig anerkannt würden, schüfen ein Kontinuum, das auch als Rechtsprinzip anzuerkennen sei <Jerusalem NJW 54, S. 981>. Diskontinuität könne es für den Juristen nur geben, wenn sie durch eine politische Entscheidung geschaffen worden sei; sie sei aber nicht mit den Mitteln juristischer Logik deduzierbar <Forsthoff in Veröff. der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 13 S. 161>. 20 Das Gericht habe im übrigen diese von ihm aus der geschichtlichen Wertung gefolgerte Diskontinuität auf das Beamtentum beschränkt und so "das die deutsche Gegenwart tragisch überschattende Kontinuitätsproblem . . . sektoral aufgespalten." Denn dem Urteil sei jedenfalls nicht zu entnehmen, daß außer den Beamtenverhältnissen auch alle sonstigen - Seite 5 von 47 -

Select target paragraph3