einzelne etwa selbst zu offensichtlich erkennbarem Unrecht mit herangezogen worden war. Auch solche Gestapobeamte, die diesen Unrechtscharakter ihrer Organisation, der für alle nicht nationalsozialistisch verblendeten Deutschen klar erkennbar war, subjektiv nicht erkannt haben oder gar der Auffassung gewesen sein sollten, durch staatliches Gesetz und höhere Weisung sei ihr gesamtes Tätigkeitsgebiet zu einer echten legitimen Staatsaufgabe geworden, lassen so sehr die für einen Beamten des freiheitlich- demokratischen Rechtsstaates unerläßlich Staats- und Rechtsauffassung vermissen, daß sie generell in keine wie immer geartete beamtenrechtliche Bindung an diesen Staat oder in ein Versorgungsverhältnis zu ihm gebracht werden dürfen. Wenn in Kreisen dieser Beamten die Auffassung vertreten wird, "die Aufgaben der Gestapo im 'Dritten Reich' <hätten> sich in nichts von den Aufgaben der politischen Polizeien anderer Länder" unterschieden, die Gestapo habe bei den Judenevakuierungen lediglich "für die Ausrüstung der Juden auf den Transporten mit Kleidung und Lebensmitteln gesorgt, es habe sich hierbei auch nicht um eine Aufgabe der Gestapo in ihrer Gesamtheit, sondern der Beamten der Judenreferate bei den Staatspolizeistellen gehandelt", oder "bei dem sogenannten Kugelbefehl, auf Grund dessen flüchtige Kriegsgefangene Offiziere und Unteroffiziere nach Wiederergreifung dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD zu überlassen waren", sei der <Gestapo "lediglich die Aufgabe zugefallen, diese Gefangenen nach Mauthausen zu überführen, wo sie - aber nicht von der Gestapo! - erschossen wurden" <so Sendel in Verbaost. 1955 Nr. 8 S. 135 ff>, so fällt es schwer, dergleichen als nur naiven Versuch der Verharmlosung beispielloser Untaten aufzufassen; jedenfalls zeigt es mit besonderer Eindringlichkeit, welche Gefahren entstünden, wenn Auffassungen dieser Art, die den Unterschied der Gestapoaufgaben von einer rechtsstaatlichen politischen Polizei subjektiv nicht zu erkennen vermögen, in das Beamtentum des demokratischen Staates eindrängen. Die gleiche Mentalität tritt in der "Denkschrift des Bundes Deutscher Polizeibeamten e. V. über Die Geheime Staatspolizei, Ihre geschichtliche Entwicklung und Organisation, Ihre Beamten und deren Rechtsstellung im Gesetz zu Art. 131 GG und im Regierungsentwurf des Bundesbeamtengesetzes" zutage, in der sich über die Aufgaben der Gestapo nachstehende Angaben finden: 233 "Wenn der Geheimen Staatspolizei im nationalsozialistischen Führerstaat im Laufe der Jahre Aufgaben zugewiesen wurden, die früher im Deutschen Reich nicht zum Arbeitsgebiet der politischen Polizei gehört haben, so lag dies an der fortschreitenden 'weltanschaulichen' Ausrichtung der Staatsverwaltung und an der stärkeren Durchsetzung und Intensivierung des nationalsozialistischen Parteiprogramms. . . . 234 Die Evakuierung der Juden war in Erlassen des Chefs der Deutschen Polizei im einzelnen geregelt. Nach dem Erlaß vom 24.10.1941 trafen die örtlichen Gestapostellen mit den jüdischen Gemeinden die Vorbereitungen der Evakuierung. . . . 235 Im April 1942 gab Hitler - wie man heute weiß - dem Begriff der 'Endlösung der Judenfrage' eine neue Bedeutung. Die nun befohlene physische Vernichtung der Juden in bestimmten Vernichtungslagern vollzog sich jedoch unter strengster Geheimhaltung. . . . 236 Da die Verbringung in derselben Weise vorgenommen wurde, wie die Evakuierungen, wurde so bewußt und absichtlich die Annahme aufrechterhalten, daß es sich nach wie vor um nichts anderes als eine Aussiedlung der Juden handle." 237 Hier wird also die Auffassung vertreten, die Gesamtevakuierung einer bestimmten Gruppe von deutschen Staatsangehörigen, die nach bestimmten sogenannten Rassemerkmalen abgegrenzt war, über die Reichsgrenze hinaus ins Ungewisse - und zwar ohne Rücksicht auf Alter, Arbeitsfähigkeit oder Gesundheit habe als vollkommen legitime Staatsaufgabe angesehen werden können, sofern nur der Zweck der physischen Vernichtung nicht offensichtlich erkennbar war, vielmehr nach außen hin der Anschein einer bloßen "Aussiedlung" aufrechterhalten wurde. Frühere Beamtengruppen, bei denen eine solche Rechtsauffassung über Beamtenpflichten und legitime Staatsaufgaben vertreten wird, würden, wenn man sie generell in irgendeine - Seite 46 von 47 -

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