einzelne etwa selbst zu offensichtlich erkennbarem Unrecht mit herangezogen worden war.
Auch solche Gestapobeamte, die diesen Unrechtscharakter ihrer Organisation, der für alle nicht
nationalsozialistisch verblendeten Deutschen klar erkennbar war, subjektiv nicht erkannt haben
oder gar der Auffassung gewesen sein sollten, durch staatliches Gesetz und höhere Weisung sei
ihr gesamtes Tätigkeitsgebiet zu einer echten legitimen Staatsaufgabe geworden, lassen so sehr
die für einen Beamten des freiheitlich- demokratischen Rechtsstaates unerläßlich Staats- und
Rechtsauffassung vermissen, daß sie generell in keine wie immer geartete beamtenrechtliche
Bindung an diesen Staat oder in ein Versorgungsverhältnis zu ihm gebracht werden dürfen.
Wenn in Kreisen dieser Beamten die Auffassung vertreten wird, "die Aufgaben der Gestapo im
'Dritten Reich' <hätten> sich in nichts von den Aufgaben der politischen Polizeien anderer
Länder" unterschieden, die Gestapo habe bei den Judenevakuierungen lediglich "für die
Ausrüstung der Juden auf den Transporten mit Kleidung und Lebensmitteln gesorgt, es habe
sich hierbei auch nicht um eine Aufgabe der Gestapo in ihrer Gesamtheit, sondern der Beamten
der Judenreferate bei den Staatspolizeistellen gehandelt", oder "bei dem sogenannten
Kugelbefehl, auf Grund dessen flüchtige Kriegsgefangene Offiziere und Unteroffiziere nach
Wiederergreifung dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD zu überlassen waren", sei der
<Gestapo "lediglich die Aufgabe zugefallen, diese Gefangenen nach Mauthausen zu überführen,
wo sie - aber nicht von der Gestapo! - erschossen wurden" <so Sendel in Verbaost. 1955 Nr. 8
S. 135 ff>, so fällt es schwer, dergleichen als nur naiven Versuch der Verharmlosung
beispielloser Untaten aufzufassen; jedenfalls zeigt es mit besonderer Eindringlichkeit, welche
Gefahren entstünden, wenn Auffassungen dieser Art, die den Unterschied der Gestapoaufgaben
von einer rechtsstaatlichen politischen Polizei subjektiv nicht zu erkennen vermögen, in das
Beamtentum des demokratischen Staates eindrängen. Die gleiche Mentalität tritt in der
"Denkschrift des Bundes Deutscher Polizeibeamten e. V. über Die Geheime Staatspolizei, Ihre
geschichtliche Entwicklung und Organisation, Ihre Beamten und deren Rechtsstellung im Gesetz
zu Art. 131 GG und im Regierungsentwurf des Bundesbeamtengesetzes" zutage, in der sich
über die Aufgaben der Gestapo nachstehende Angaben finden:
233
"Wenn der Geheimen Staatspolizei im nationalsozialistischen Führerstaat im Laufe der Jahre
Aufgaben zugewiesen wurden, die früher im Deutschen Reich nicht zum Arbeitsgebiet der
politischen Polizei gehört haben, so lag dies an der fortschreitenden 'weltanschaulichen'
Ausrichtung der Staatsverwaltung und an der stärkeren Durchsetzung und Intensivierung des
nationalsozialistischen Parteiprogramms. . . .
234
Die Evakuierung der Juden war in Erlassen des Chefs der Deutschen Polizei im einzelnen
geregelt. Nach dem Erlaß vom 24.10.1941 trafen die örtlichen Gestapostellen mit den jüdischen
Gemeinden die Vorbereitungen der Evakuierung. . . .
235
Im April 1942 gab Hitler - wie man heute weiß - dem Begriff der 'Endlösung der Judenfrage' eine
neue Bedeutung. Die nun befohlene physische Vernichtung der Juden in bestimmten
Vernichtungslagern vollzog sich jedoch unter strengster Geheimhaltung. . . .
236
Da die Verbringung in derselben Weise vorgenommen wurde, wie die Evakuierungen, wurde so
bewußt und absichtlich die Annahme aufrechterhalten, daß es sich nach wie vor um nichts
anderes als eine Aussiedlung der Juden handle."
237
Hier wird also die Auffassung vertreten, die Gesamtevakuierung einer bestimmten Gruppe von
deutschen Staatsangehörigen, die nach bestimmten sogenannten Rassemerkmalen abgegrenzt
war, über die Reichsgrenze hinaus ins Ungewisse - und zwar ohne Rücksicht auf Alter,
Arbeitsfähigkeit oder Gesundheit habe als vollkommen legitime Staatsaufgabe angesehen
werden können, sofern nur der Zweck der physischen Vernichtung nicht offensichtlich erkennbar
war, vielmehr nach außen hin der Anschein einer bloßen "Aussiedlung" aufrechterhalten wurde.
Frühere Beamtengruppen, bei denen eine solche Rechtsauffassung über Beamtenpflichten und
legitime Staatsaufgaben vertreten wird, würden, wenn man sie generell in irgendeine
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