207 "aus Würzburg und ganz Unterfranken die Masse der dort ansässigen Juden zwangsweise teils in die besetzten Ostgebiete, teils nach Theresienstadt im damaligen 'Protektorat Böhmen und Mähren' umgesiedelt; gleichzeitig wurde den verschleppten Personen das Vermögen zugunsten des Reiches entzogen. Diese 'Umsiedlung' der unterfränkischen Juden erfolgte in 6 'Aktionen': 208 1. am 27.11.1941 wurden 202 Personen nach Riga, 2. am 24.03.1942 208 Personen nach Trawniki, 3. am 25.04.1942 805 Personen nach Izbica, 4. am 10.09 1942 177 Personen nach Theresienstadt, 5. am 23.09.1942 562 Personen nach Theresienstadt, 6. am 17.06.1943 7 Personen nach Theresienstadt, und 57 Personen nach Auschwitz, 209 somit insgesamt 2 063 Personen nach dem Osten zwangsweise verschleppt. Hierunter befanden sich auch hilfsbedürftige, kranke und gebrechliche Personen. Von den insgesamt 2 063 Personen sind nur etwa 50 Personen aus ganz Unterfranken zurückgekehrt. Die übrigen sind entweder infolge der unerträglichen Lebensbedingungen an ihrem neuen Aufenthaltsort umgekommen oder durch unmittelbare Gewaltanwendung, insbesondere durch Erschießen oder Vergasen getötet worden, wobei jedoch bestimmte Einzelheiten des Todes dieser Personen nicht mehr festgestellt werden konnten.. . . .Mit einer am 31.10.1941 getroffenen, Anordnung der Evakuierung der Juden' übertrug das RSHA die Durchführung der Evakuierung den ihm unterstellten Gestapostellen. Als zuständige Evakuierungsstelle für die drei fränkischen Kreise war die Gestapostelle Nürnberg-Fürth bestimmt worden. Für die Durchführung der Evakuierung der in Unterfranken ansässigen Juden bediente sich diese der Mitwirkung der ihr unterstellten Gestapo Außenstelle Würzburg." 210 Die Anklage legte den 19 Beschuldigten zur Last, am Vollzug der Evakuierung der Juden mitgewirkt zu haben. Die in diesem Urteil erörterte Evakuierung wird auch im Nürnberger Juristenurteil behandelt; dort wird auf einen Bericht der Geheimen Staatspolizei, Hauptstelle Nürnberg-Fürth, Bezirksstelle Würzburg, verwiesen, der mit folgenden Worten schließt <aaO S. 127>: 211 "mit diesem letzten Transport haben alle Juden, die weisungsgemäß zu evakuieren waren, Mainfranken verlassen' . . . Die von den Juden zurückgelassenen Möbel, Kleider und Wäschestücke wurden dem Finanzamt Mainfranken übergeben und von diesem zu Geld gemacht." 212 d> Nach den Feststellungen des Nürnberger Juristenurteils <aaO S. 132> wird in einem Erlaß des Reichsjustizministeriums vom 1. April 1943 an die Generalstaatsanwälte mitgeteilt, daß das Reichssicherheitshauptamt durch Erlaß vom 11. März 1943 folgendes angeordnet habe: 213 "a> Juden, die gemäß Ziffer VI der Richtlinien aus einer Vollzugsanstalt entlassen werden, sind durch die für die Vollzugsanstalt örtlich zuständige Staatspolizei<leit->stelle auf Lebenszeit gemäß den ergangenen Schutzhaftbestimmungen dem Konzentrationslager Auschwitz bzw. Lublin zu überführen. Das gleiche gilt für Juden, die zukünftig nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe aus einer Vollzugsanstalt zur Entlassung kommen. 214 b> Polen, die gemäß Ziffer VI der Richtlinien aus einer Vollzugsanstalt entlassen werden, sind durch die für die Vollzugsanstalt örtlich zuständige Staatspolizei<leit->stelle auf Kriegsdauer gemäß den ergangenen Schutzhaftbestimmungen einem Konzentrationslager zuzuführen. - Seite 42 von 47 -

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