der nationalsozialistischen Ideologie sich als staatliche Aufgabe setzte, nämlich die Bekämpfung
aller Gegner des Nationalsozialismus mit rechtswidrigen Mitteln, insbesondere ungesetzlicher
Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsberaubung, schließlich die Ausrottung des Judentums und
die weitgehende Vernichtung anderer fremder Volksgruppen und politisch mißliebiger Personen.
Demgegenüber kann nicht geltend gemacht werden, daß die Aufgabe einer politischen Polizei
zu allen Zeiten und auch in anderen Staaten als legitime Staatsaufgabe angesehen worden sei.
Selbstverständlich kann es keinem Staat verwehrt werden, sich mit Hilfe einer politischen Polizei
gegen wirkliche Staatsfeinde zu schützen. Deshalb kann auch nicht etwa das gesamte
Arbeitsgebiet der Gestapo als staatsfremd behandelt und ihr jeder staatliche Charakter oder
ihren Bediensteten die Eigenschaft als staatliche Beamte im "Dritten Reich" abgesprochen
werden. Denn in gewissen Grenzen hat zweifellos auch die Gestapo echte staatspolizeiliche
Aufgaben ausgeführt, wie sie jeder Staat unter jeder Verfassung erfüllen muß. Diese
Feststellung darf aber nicht dazu veranlassen, die staatspolizeilichen Aufgaben als notwendige
staatliche Funktion für alle Staaten ohne weiteres, insbesondere ohne Rücksicht auf ihren
konkreten Inhalt, gleichzusetzen. Die "Sachaufgaben" der Gestapo zeigen, daß sie gerade zu
dem Zweck geschaffen worden war, in weitem Umfang über den Bereich legitimer
Staatsaufgaben hinaus staatlichem Unrecht zu dienen. Dafür ist besonders charakteristisch die
generelle Exemtion ihrer Verfügungen von der gerichtlichen Nachprüfung. Schon die Aufgaben
der allgemeinen Polizei konnten infolge der nationalsozialistischen Denaturierung des
Polizeibegriffs nur noch mit starken Einschränkungen als legitime Polizeiaufgaben angesehen
werden. Wenn damals in zusammenfassenden Darstellungen des Polizeirechts ausgeführt
werden konnte, die Polizeibehörden als die Vollstrecker des Staatswillens seien durch die
Beseitigung der Grundrechte "von den Fesseln, die ihnen der Liberalismus angelegt hatte",
befreit worden, der Begriff der Polizei empfange seine "inhaltliche Bestimmtheit nicht mehr oder
nicht mehr nur durch die Norm, sondern durch die völkische Grundordnung", im Polizeibegriff
des nationalsozialistischen Staates sei "ein wohlfahrtspolizeilicher Einschlag enthalten", in
dessen Zusammenhang ". . . auch das Vorgehen gegen Nichtarier" gehöre <Nebinger,
Reichspolizeirecht, 1939 S. 11 und 15>, so zeigt sich, daß auch bei der nicht- politischen Polizei
die Grenzen legitimer polizeilicher Staatsaufgaben nicht mehr allgemein eingehalten worden
sind. Für die politische Polizei kommt hinzu, daß "im Dritten Reich . . . Staatsfeind . . . jeder
<ist>, der dem Volk, dem Staat und der Partei, > ihren weltanschaulichen Grundlagen und ihren
politischen Maßnahmen bewußt entgegenwirkt", und daß etwa zur Verhängung der politischen
Schutzhaft gegen staatsfeindliche Elemente "keineswegs . . .,ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad'
der Staatsgefährdung" festgestellt werden mußte <Nebinger aaO S. 16 f., 61 ff.>. So ergibt sich
das Bild eines Polizeibereichs, in dem "im Staatsinteresse", d. h. in Wahrheit zum Schutze des
nationalsozialistischen Systems, jedes Mittel "recht", nämlich von der Staatsführung erlaubt und
sogar geboten war. Eine Tätigkeit, die so stark durch Unrecht und Willkür gekennzeichnet ist,
entfernt sich weit von der politischen Polizei eines Rechtsstaats; zwischen zwei ihrem Inhalt
nach so verschiedenen Aufgabengebieten kann keine "Kontinuität" angenommen werden.
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3. Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man das quantitative Ausmaß dieser staatlichen
Unrechtstätigkeit ins Auge faßt, wie es im Übermaß durch die zahlreichen Gerichtsverfahren
erwiesen wird, die nach Beseitigung des nationalsozialistischen Systems gegen Personen
durchgeführt worden sind, die an der Judenverfolgung und an sonstiger Unrechtstätigkeit der
Gestapo mitgewirkt haben. Aus ihrer Fülle seien nur einige wenige richterliche Feststellungen
und Beurteilungen hervorgehoben:
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a> In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1952 -BGHSt. 2, 234 - heißt es:
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"In der Zeit vom 1. Dezember 1941 bis zum 12. Februar 1945 wurden 2 462 jüdische Personen
aus Württemberg in elf Eisenbahntransporten nach dem Osten verschleppt. Das Ziel dieser
Transporte war Riga, Izbica, Theresienstadt und Auschwitz. Der größte Teil der Verschleppten
ist umgekommen. Das war auch das -nach außen hin allerdings getarnte - Ziel dieser 'Aktionen'.
Bei ihrer Durchführung wirkten die Angeklagten K., O., A. und M. mit. Von ihnen war K. Leiter
des Referats für kirchliche Angelegenheiten bei der Gestapo in St., ihm unterstand auch das
Judenreferat. O. und A. waren Sachbearbeiter im Judenreferat, M. war Sachbearbeiter im
Referat für kirchliche Angelegenheiten. Sie verfuhren in der im Urteil im einzelnen angegebenen
Weise, indem sie die Listen der Opfer aufstellten, Eisenbahnwagen bestellten, das Gepäck der
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