gegeben haben, setzen natürlich voraus, daß die gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der
nationalsozialistischen "Zierate", überhaupt rechtswirksam gelten konnten. Das
Bundesverfassungsgericht hat das bejaht. Es hat nicht übersehen, daß im "Dritten Reich" die
Grundlage der Regierungsgesetzgebung, das sogenannte Ermächtigungsgesetz, von der
damaligen Rechtslage aus beurteilt, hinsichtlich seiner verfassungsrechtlichen Wirksamkeit
schwersten Bedenken unterliegt. Es hat auch nicht übersehen, daß unter der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Gesetze mit einem solchen Maße von Ungerechtigkeit
und Gemeinschädlichkeit erlassen worden sind, daß ihnen jede Geltung als Recht
abgesprochen werden muß <vgl. Radbruch, Rechtsphilosophie, 4. Aufl. S. 336>. Trotzdem
können nicht alle Gesetze, die von der nationalsozialistischen Regierung erlassen worden sind,
ohne Prüfung ihres Inhalts und der Frage, ob sie von den Betroffenen noch als geltendes Recht
angesehen werden, als rechtsunwirksam behandelt werden. Eine solche Annahme würde
übersehen, daß auch eine ungerechte und von geläuterter Auffassung aus abzulehnend.
Gesetzgebung durch das auch ihr innewohnende Ordnungselement Geltung gewinnen kann; sie
schafft wenigstens Rechtssicherheit und ist deshalb, wenn sie sich innerhalb gewisser äußerster
Grenzen hält, einem völligen Rechtschaos innerhalb der Rechtsunterworfenen gegenüber das
geringere Übel. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, daß die
nationalsozialistische Gesetzgebung, soweit sie nicht offenbares Unrecht gesetzt hat und daher
jeder Wirkung entbehrt, zwar nicht als ihrem Ursprung nach legitime Rechtsordnung, wohl aber
kraft "soziologischer Geltungskraft" zu beachten ist und nicht etwa als nur tatsächliche
Behinderung der Geltung des wirklichen Rechts beiseite geschoben und nachträglich
ungeschehen gemacht werden kann.
169
Auch die Beamtengesetzgebung des nationalsozialistischen Staats enthält offenbare
Unrechtsvorschriften und Rechtszerstörungen, deren Unrecht der Bundesgesetzgeber im Wege
der Wiedergutmachung zu beseitigen sucht. Die gesetzliche Verpflichtung der Beamten
gegenüber dem Nationalsozialismus und Hitler und ihre Verschränkung mit der Bindung an den
Staat in dem Sinne, daß gerade diese Bindung entscheidend sein und daher das so gestaltete
Statusverhältnis seinem inneren Gehalte nach nur für die Dauer des Verfassungszustandes der
"unlöslichen Verbundenheit zwischen Volk und Partei" gelten sollte, hat jedoch die äußerste
Geltungsgrenze gegenüber dem schlechthin nicht mehr zu beachtenden Unrecht nicht
überschritten. Freilich ist eine Bindung an ein solches System und in solchem Ausmaß vom
Standpunkt geläuterter Rechtsauffassung aus verwerflich. Doch ist nicht zu übersehen, daß
einerseits das Bekenntnis zu einer Partei als Voraussetzung und Grundlage für die Aufnahme in
den Staatsdienst nicht schlechthin unbeachtliches Unrecht ist und daß andererseits eine solche
Bindung sich niemals rechtswirksam auf Unrechtsmaßnahmen erstrecken könnte, die etwa von
einer solchen Partei verlangt würden. Das Bundesverfassungsgericht hat also keineswegs
Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes als rechtswirksam angesehen. Es
kann auch keine Rede davon sein, daß das Urteil ein "gefährliches Präjudiz" geschaffen habe für
die "Wertung anderer Rechtsbeziehungen . . . in dem durch den eisernen Vorhang getrennten
deutschen Raum." Allerdings mag dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein gewichtiges
Präjudiz entnommen werden können, aber eben nur dahin, daß der trotz Wechsels der
Staatsform identische Staat nicht schon deshalb auch für alle Zukunft einem Staatsfunktionär
gegenüber verpflichtet ist, weil dieser unter der früheren Verfassung für denselben Staat
rechtsprechende oder verwaltende Tätigkeit ausgeübt hat; vielmehr kommt es entscheidend
darauf an, ob das konkrete Rechtsverhältnis, auf Grund dessen jener tätig war, sich in den
Rahmen der neuen Verfassung einfügen läßt. Das aber ist für das nationalsozialistische
Beamtenrechtsverhältnis, auf Grund dessen rechtsprechende und verwaltende Funktionen
ausgeübt wurden, innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht der Fall.
170
d> Aus der Fortgeltung des Deutschen Beamtengesetzes ohne "nationalsozialistische Zierate"
kann nicht auf ein Fortbestehen der nationalsozialistischen Beamtenverhältnisse geschlossen
werden. Das ist im Urteil <BVerfGE 3, 119/120> eingehend dargelegt; weitere Ausführungen
hierzu erübrigen sich. Ebensowenig läßt die Garantie der Institution des Berufsbeamtentums im
Grundgesetz einen Rückschluß in diesem Sinne zu. Nach dem Zusammenbruch des
nationalsozialistischen Staates war die Frage, ob man in Zukunft an der Institution eines
grundsätzlich lebenslänglichen Beamtentums festhalten solle, zunächst offen. Jedenfalls haben
weder die Besatzungsmächte noch das Grundgesetz an einem parteipolitisch verpflichteten
Beamtentum festhalten wollen. Im Gegenteil: die westlichen Besatzungsmächte verlangten die
völlige politische Neutralisierung des öffentlichen Dienstes, und das Grundgesetz hat mit der
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