139 wenn die Gemeindebehörde 140 in Abweichung von aller sonstigen Regelung für verheiratete Juden mit Familie die Steuergruppe I in der Lohnsteuerkarte vermerkt, 141 wenn die Feststellungsbehörde 142 den Ersatzanspruch des Reichs gegen den Juden, der durch den Schaden gerade in der Hauptsache betroffen worden ist, feststellt, 143 wenn das Jugendamt 144 bei seinem von der Sache her bestimmten pflichtgemäßen Ermessen jeden Vorschlag eines Juden zum Vormund usw. unterläßt, 145 wenn die Fürsorgebehörde 146 bei der öffentlichen Fürsorge der Juden Sonderbestimmungen anwendet und schließlich fürsorgebedürftige Juden der "finanziell gefestigten" Reichsvereinigung der Juden überläßt, jede Gewährung von Kleinrentnerhilfe an Juden unterläßt, 147 wenn die Arbeitsbehörde 148 Juden zu bestimmter zwangsweiser Gruppenarbeit vermittelt, eine Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung an Juden unterläßt, die Arbeitsvermittlung von Juden als "Lehrlinge und Anlernlinge" unterläßt, 149 wenn der Gewerbeaufsichtsbeamte 150 für den Arbeitsschutz von Juden Sonderbestimmungen erläßt, 151 wenn die Behörden der Wirtschafts- oder Ernährungsverwaltung besondere Lebensmittel-, Tabak- und Kleiderkarten an Juden ausfertigen und überweisen bezw. ihnen keine Spinnstoffbezugscheine zuteilen, 152 wenn Arbeits- oder Schulaufsichtsbehörden - Seite 32 von 47 -

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