Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, diese Beamtenverhältnisse hätten den
Zusammenbruch vom 8. Mai 1945 überdauert, weil es sich formell um Rechtsverhältnisse
gegenüber dem nicht untergegangenen Deutschen Reich als Dienstherrn gehandelt habe, so
müßte eine durch Art. 131 GG zugelassene Neuregelung alle Beamtenrechtsverhältnisse schon
als solche und ohne Unterscheidung nach dem fachlichen Aufgabenbereich der einzelnen
Beamtengruppen grundsätzlich gleichmäßig berücksichtigen. Wäre insbesondere jedes
Beamtenverhältnis - ohne Rücksicht auf seine konkrete rechtliche Gestaltung innerhalb eines
bestimmten Verfassungssystems - seinem Wesen nach ein auf fachliche Betätigung im Dienste
und zum Wohle des Staates gerichtetes Rechtsverhältnis, dann wäre es sachfremd und
willkürlich, bei der generellen Umgestaltung der subjektiven Rechte aus den formell
fortbestehenden Rechtsverhältnissen nach der früheren Tätigkeit der einzelnen
Beamtengruppen zu unterscheiden. Es könnte vielmehr höchstens im Einzelfalle geprüft werden,
ob etwa ein Beamter sich habe "gleichschalten" oder zu "Unrechtsmaßnahmen" verleiten lassen
und damit "durch sein eigenes Verhalten unter dem Nationalsozialismus seinen Beamtenstatus
verwirkt" habe <so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 20. Mai 1954 <BGHZ 13,
265 <301>>, allenfalls ob er - nach Köttgen <AÖR NF 40, S. 361> - in einem dem
"dominierenden Parteiamt lediglich akzidentiellen Beamtenverhältnis" gestanden und so mit dem
Parteiamt auch das staatliche Amt verloren habe.
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Wären also alle nach früherem Recht formell ordnungsmäßig begründeten beamtenrechtlichen
Rechtsverhältnisse zum Deutschen Reich über den 8. Mai 1945 hinaus bestehen geblieben,
dann wäre der völlige Entzug aller Beamtenrechte gegenüber einer einzelnen Gruppe - und zwar
ein Entzug allein wegen des materiellen Aufgabengebiets, dessen sachgemäße Bearbeitung der
Staat als Dienstherr jener Gruppe übertragen hatte- willkürlich und als Verstoß gegen Art. 3 GG
anzusehen. Stellt man lediglich darauf ab, daß alle Beamtenverhältnisse- auch unter dem
nationalsozialistischen Regime - formell ordnungsmäßig zum deutschen Staat - unabhängig von
seiner Staatsform - begründet worden waren und daß das Beamtentum - wie der
Bundesgerichtshof aaO S. 296 betont - allgemein und in jeder Staatsform nur "verwaltende und
rechtsprechende, nicht aber im eigentlichen Sinne politische Funktionen hat, also Funktionen,
die der Staat als solcher immer übt und die weitgehend unabhängig sind von seiner
wechselnden Erscheinungsform und den in diesem Wechsel sich ausdrückenden politischen
Kräften", dann kann der Staat sich nicht deshalb seiner Treu- und Fürsorgepflicht gegenüber
einer einzelnen Beamtengruppe entziehen, weil er selbst als Dienstherr ihr besondere Aufgaben
zur Bearbeitung "im Interesse" des Staates übertragen hatte, Aufgaben, zu deren Bearbeitung er
nach geltendem Beamtenrecht grundsätzlich auch andere Beamte auf Grund ihres
Beamtenverhältnisses im Wege der Versetzung hätte verpflichten können. Von dieser
Auffassung aus wäre es möglicherweise zulässig, einzelne Beamte der betreffenden Gruppe, die
sich unter Verstoß gegen ihre Beamtenpflichten im Rahmen ihres Aufgabengebietes zu
Unrechtsmaßnahmen hergegeben haben, ganz oder teilweise von weiteren Rechten
auszuschließen. Der generelle Ausschluß einer ganzen Gruppe von allen Beamtenrechten ohne
Berücksichtigung des individuellen Verhaltens wäre jedoch mit Art. 3 GG unvereinbar.
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Dagegen ist - wie weiter unten <unter II> dargelegt wird die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 mit
Art. 3 GG i.V.m. Art. 131 GG vereinbar, wenn sämtliche früheren Beamtenverhältnisse mit dem
8. Mai 1945 erloschen waren, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.
Dezember 1953 <BVerfGE 3, 58 ff.> ausgesprochen hat.
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2. Gegen diese Entscheidung sind zahlreiche Bedenken erhoben worden. Soweit es sich dabei
um vorwiegend politisch betonte Angriffe oder gar Verdächtigungen gegenüber dem Gericht
handelt, kommt eine Auseinandersetzung mit ihnen selbstverständlich nicht in Betracht. Bei der
weitreichenden Bedeutung des Problems besteht jedoch Anlaß, auf die rechtlichen
Einwendungen im einzelnen einzugehen.
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a> Ein Teil der Kritik wird dem Bundesverfassungsgericht vor, es habe das Wesen des
Beamtentums und seine Stellung im Staat - auch im nationalsozialistischen Staat - nicht richtig
gesehen.
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