nationalsozialistische Beamte benahmen. Wie die Lage nach der Reichstagsrede Hitlers sich
tatsächlich entwickelte, beleuchtet ein im Nürnberger Juristenurteil <Das Nürnberger
Juristenurteil, vollständige Ausgabe, herausgegeben vom Zentraljustizamt für die Britische Zone,
S. 73/74> erwähnter Brief des Angeklagten Landgerichtsdirektors Oeschey, eines überzeugten
Nationalsozialisten, der die Wirkungen der Rede im Justizbereich gegenüber seinem Bruder
folgendermaßen beschreibt:
73
"Seit der bekannten Führerrede haben die Dinge eine beängstigende Entwicklung angenommen.
Ich war nie ein Anhänger jener sterilen Lehre von der Unabhängigkeit des Richters, die dem
Richter im Rahmen der Gesetze die Stellung eines nur seinem Gewissen unterworfenen, im
übrigen aber 'neutralen' d. h. politisch ungebundenen Staatsdieners zuerkannte . . . Es ist aber
ein Unding, nun dem Richter im Einzelfall, der seiner Entscheidung unterliegt Weisungen zu
erteilen, wie er zu entscheiden hat. Ein derartiges System macht den Richter ja überflüssig.
Dazu ist es nun bereits gekommen. Freilich geschah es nicht in offener weise; doch auch die
verbrämtesten Formen vermochten nicht darüber hinwegzutäuschen, daß eine Weisung
gegeben werden wollte, damit ist natürlich das Richtertum aufgehoben und das Prozeßverfahren
zu einer Farce gemacht. Ich will mich nicht darüber verbreiten, wen die Schuld an einer solchen
Entwicklung trifft."
74
Versuche, wenigstens für die ersten Jahre der nationalsozialistischen Herrschaft eine gewisse
"Rechtsstaatlichkeit" in Anspruch zu nehmen <so Koellreutter aaO>>, kennzeichnen sich
hinlänglich dadurch, daß sie es überhaupt unternehmen, ein totalitäres Gewaltregime, das
naturgemäß im ganzen und in seinem inneren Wesen gesehen werden muß, mit dem
herkömmlichen Begriff des Rechtsstaats in Verbindung zu bringen. Nationalsozialistische
Autoren haben dies denn auch vermieden und einen eigenen Begriff des "nationalsozialistischen
Rechtsstaats" geprägt <C. Schmitt in JW 1934 S. 713 ff.; Zeitschrift für die gesamte
Staatswissenschaft, 1935 S. 189 ff.; Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und
Gesetzgebung, 1935 S. 3 ff.>, damit freilich jede Auseinandersetzung über die
Rechtsstaatlichkeit des nationalsozialistischen Regimes sinnlos gemacht <siehe auch Merkl in
"Demokratie und Rechtsstaat", Festgabe für Z. Giacometti, 1953 S. 185 ff.>.
75
bb> Dem nationalsozialistischen Beamteneid ist in der nationalsozialistischen Rechtslehre - vgl.
auch Höhn, Der politische Eid, DJT 1936 S. 348 - eine besondere Bedeutung auch in rechtlicher
Hinsicht beigemessen worden. Freilich kann der Eid nicht losgelöst von dem sachlichen Gehalt
des Dienstverhältnisses selbst beurteilt werden, wie es im Urteil vom 26. Februar 1954
<BVerfGE 3, 288 ff. <310>> eingehend dargelegt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat
daher auch die Bedeutung des Eides gerade wegen seiner inhaltlichen Übereinstimmung mit
den neuen gesetzlichen Pflichten gewürdigt und aus diesem Zusammenhang den besonderen
Gehalt des nationalsozialistischen Beamtenverhältnisses gefolgert. Dabei hat es
selbstverständlich nirgends aus dem Eid oder dem gesetzlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses
eine rechtswirksame Vorschrift zu Unrechts- oder Terrormaßnahmen hergeleitet. Nur in dem
Rahmen, in dem ein dem Nationalsozialismus verpflichtetes Rechtsverhältnis wirksam begründet
werden konnte und begründet worden ist <vgl. hierzu unten S. 198>, hat das
Bundesverfassungsgericht die Beamtenverhältnisse unter dem nationalsozialistischen Regime
würdigen und ihre wesensmäßige Verschiedenheit gegenüber dem politisch neutralen
Beamtenverhältnis einer rechtsstaatlichen Demokratie berücksichtigen können und müssen.
76
cc> Der Vorwurf, das Bundesverfassungsgericht habe sich bei der Beurteilung der tatsächlichen
Verhältnisse fälschlich nur an die Schauseite des nationalsozialistischen Staates gehalten und
von der den Propagandazwecken des Führerkultes dienenden Geräuschfassade täuschen
lassen, mißdeutet den Gedankengang des Urteils und verkennt das Gewicht der
Veränderungen, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus im Bereich des
Berufsbeamtentums vor sich gegangen sind.
- Seite 20 von 47 -