Entscheidendes aussagt. Es kommt eben auf den jeweiligen Inhalt der Berufspflicht und der ihr entsprechenden Tätigkeit an. Die Behauptung aber, die gesetzliche "Berufspflicht" der Beamten sei auch im nationalsozialistischen Staat dahin gegangen, politisch neutrale, d. h. alle Staatsangehörigen in gleicher Weise berücksichtigende Berufsarbeit zu leisten, ist falsch. 60 Der von der NSDAP beherrschte Staat hat - entsprechend der die allen gemeinsame Menschenwürde mißachtenden nationalsozialistischen Lehre - Zwecke verfolgt und Aufgaben in den staatlichen Bereich übernommen, die eine sachliche Gleichbehandlung der Staatsbürger auf allen Gebieten der staatlichen Verwaltung unmöglich machten. Solche Zwecke und Aufgaben sind in einem Rechtsstaat und für ein rechtsstaatliches Berufsbeamtentum schlechthin ausgeschlossen <vgl. hierzu jetzt Herbert Krüger in öffentliche Verwaltung 1956 S. 555>. Das "Dritte Reich" war ein sogenannter Weltanschauungsstaat, der - wie Herbert Krüger in seinem Gutachten "Die Rechtswirkung der strukturellen und geistigen Umgestaltung des deutschen Staates nach 1945 auf das Reichskonkordat", 1956 mit Recht bemerkt - im Prinzip "nur solche Personen als Angehörige, vor allem aber als Organe <duldete>, die sich zu dem staatlich festgelegten geistigen Inhalt" bekannten, und der "die Reinerhaltung, Festigung und Verbreitung dieses Gehalts als eine seiner vornehmsten Aufgaben" betrachtete. Angesichts solcher grundlegenden Wesensverschiedenheiten staatlicher Zwecke und staatlicher Aufgaben wäre es eine Verkennung, ja Mißachtung der Stellung des Beamtentums im freiheitlich-demokratischen Staate, wollte man annehmen, daß Aufgabengebiete und Pflichten der Beamten bei der Durchführung ihrer heutigen Aufgaben sich nicht grundsätzlich von denjenigen der Beamten des nationalsozialistischen Staates unterschieden, ja überhaupt nicht unterscheiden könnten. Das hat mit der Frage nichts zu tun, ob jeder Beamte im nationalsozialistischen Regime seine gesetzliche Pflicht zur Tätigkeit im nationalsozialistischen Sinne wirklich erfüllt oder ob er sich mit mehr oder weniger Erfolg darum bemüht hat, entgegen dieser Pflicht seine Arbeit tatsächlich in politisch neutralem Sinne durchzuführen und in seiner gesamten Tätigkeit stets alle Staatsbürger ohne Rücksicht auf Rasse, Religion und politische Überzeugung gleich sachlich zu behandeln. Denn Rechtsansprüche kann der Beamte nicht aus seinem tatsächlichen Verhalten, sondern immer nur aus seinem gesetzlichen Rechtsverhältnis herleiten. 61 Gegenüber dieser unmittelbar ersichtlichen grundsätzlichen Politisierung der Beamtentätigkeit im nationalsozialistischen System bedeutet auch die allgemeine Erwägung nichts, das Beamtentum habe - im Großen gesehen - an der politischen Peripherie gestanden und keine politischen Führungsaufgaben gehabt. Maßgebend ist allein, daß die verwaltende und rechtsprechende Tätigkeit des einzelnen Beamten im nationalsozialistischen Staat durch die gesetzliche Gestaltung seines Beamtenrechtsverhältnisses und der ihm entsprechenden Dienstpflicht eindeutig parteipolitisch fixiert worden ist und dadurch ihren besonderen rechtlichen Charakter erhalten hat. 62 b> Erst die Erkenntnis, daß der Institution des Berufsbeamtentums und dem einzelnen Beamtenrechtsverhältnis je nach der positiven gesetzlichen Regelung ein verschiedener rechtlicher Gehalt gegeben werden kann, eröffnet die Möglichkeit zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine solche Institution und die ihr entsprechenden einzelnen Rechtsverhältnisse einen Wechsel der Staatsform überdauern können. Der Prüfung dieser Rechtsfrage kann ein Gericht sich nicht dadurch entziehen, daß es von einem gewissermaßen übergesetzlichen Begriff des Beamtentums und des Beamtenrechtsverhältnisses ausgeht, den es abstrakt dahin bestimmt, daß das Beamtentum verwaltende und rechtsprechende, nicht aber im eigentlichen Sinne politische Funktionen für den Staat ausübe, um dann die scheinbar selbstverständliche Folgerung zu ziehen, daß, wie diese Funktionen, so auch die Beamtenverhältnisse ihrer Träger unwandelbar seien, gleichgültig, ob der Staat auf einem freiheitlich- demokratischen Mehrparteiensystem beruht oder eine nationalsozialistische oder kommunistische EinparteienVerfassung hat. Ebenso wäre es verfehlt, die Institution eines politisch neutralen Berufsbeamtentums im Sinne der Weimarer Verfassung als Maßstab zugrunde zu legen und die hiervon abweichende Rechtsgestaltung unter dem nationalsozialistischen Regime schlechthin als rechtsunwirksame Unrechtsmaßnahme unbeachtet zu lassen. Diesen Fehler begeht gerade die Kritik, die dem Bundesverfassungsgericht vorwirft, sein Rechtsspruch sei nicht einer Norm, sondern einer "Folgerung der Geschichte", nämlich der Geschichte des Berufsbeamtentums im nationalsozialistischen Staat entnommen worden. In Wahrheit ist das Bundesverfassungsgericht - Seite 16 von 47 -

Select target paragraph3