VG Berlin (29. Kammer), Urteil vom 04.08.2016 - VG 29 K 318.14 Normenke@en: VermG § 6 Abs. 1a, Abs. 7, § 33 Abs. 4 S. 1, § 36 Abs. 4 S. 1 VwZG § 5 Abs. 4, § 8 VwGO § 60, § 68 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 93 S. 2, § 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 132 Abs. 2, § 135, § 222 Abs. 1 ZPO § 174 Abs. 1 Amtlicher Leitsatz: Die Wiedereinsetzung dient nicht dazu, dem Betroffenen die Geltendmachung nachträglich entdeckter Fehler zu ermöglichen, auch wenn die Unkenntnis von der FehlerhaZigkeit des Verwaltungsaktes auf einem nicht verschuldeten Irrtum beruhte (wie BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - BVerwG 7 B 40.89 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 162 = juris Rn. 5). ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0804.VG29K318.14.0A Text1 VG 29 K 318.14 VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Klägerin, Verfahrensbevollmächfgte: Rechtsanwälte, g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, DGZ-Ring 12, 13086 Berlin, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 29. Kammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Galler-Braun, den Richter Dr. Wolf, den Richter am Verwaltungsgericht Keßler, die ehrenamtliche Richterin O@ und den ehrenamtlichen Richter Schmitz für Recht erkannt: Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: 1Die Klägerin begehrt Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für das ehemalige Bankhaus G & Co. OHG mit der Maßgabe, dass die Schädigung im Jahre 1933 erfolgt sei. 2Das 1899 gegründete Bankhaus übertrug im Juli 1932 seine laufenden GeschäZe auf die Reichs-Kredit GesellschaZ AG. Am 5. September 1932 wurde dem Handelsregister das Erlöschen sämtlicher Prokuren angezeigt. Am 14. Mai 1936 wurde dem Handelsregister mitgeteilt, die GesellschaZ sei aufgelöst und werde liquidiert. Am 4. Oktober 1937 teilten die Liquidatoren dem Handelsregister das Erlöschen der Firma mit. 3Mit Schreiben vom 7. Juni 1994 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung ANM-3 auf den Vermögenswert „Grund- und Betriebsvermögen der Firma G & Co“. Am 25. Juli 2014 übersandte das BADV der Klägerin eine beabsichfgte Entscheidung, wonach der Klägerin dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch für das ehemalige Unternehmens Bankhaus G & Co. OHG zugesprochen werden sollte. Zur Begründung heißt es, aus der Auflösungserklärung vom 14. Mai 1936 sei zu schließen, dass das Unternehmen bis dahin werbend täfg gewesen sei. Dazu nahm die Klägerin - Bearbeiterin: Frau K -dahin

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