Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgesandt und damit ihre EmpfangsbereitschaZ
gezeigt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 4 C 08.1072 -, juris Rn. 12).
Dadurch ist zugleich der tatsächliche Zugang am 23. Oktober 2014 belegt, so dass die
Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gemäß § 57 Abs. 2VwGO, § 222 Abs. 1
VwGO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 23. November 2014 ablief. Da dies ein
Sonntag war, endete die Klagefrist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 24. November
2014. 15Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO
wegen des Versäumens der Klagefrist zu gewähren. 16Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin rechtzeifg war. Es ist zwar plausibel dargelegt, aber
nicht glaubhaZ gemacht, dass die Klägerin die aus ihrer Sicht bestehende FehlerhaZigkeit des
Bescheides vom 21. Oktober 2014 erst mit Zugang des Bescheides vom 5. Dezember 2014
festgestellt habe. Dies unterstellt waren Antrag gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO und Klage
gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO rechtzeifg gestellt bzw. nachgeholt. Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen des Versäumens der Klagefrist kann jedoch nicht gewährt werden,
weil die Klägerin - unabhängig von der Frage des Verschuldens - nicht gehindert i.S.v. § 60
Abs. 1 VwGO war, die Klage rechtzeifg zu erheben. 17Die fehlende Kenntnis von der
MangelhaZigkeit eines Verwaltungsaktes - unterstellt, dass ein Mangel im vorliegenden Fall
gegeben ist - mag dazu führen, dass der Betroffene die Erfolgsaussichten eines Rechtsmi@els
unrichfg beurteilt. Die unrichfge Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmi@els aus
tatsächlichen Gründen ist aber für die Einhaltung der Rechtsmi@elfrist ebenso wenig ein
Hinderungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO wie die häufig bestehende Ungewissheit
der Erfolgschancen wegen ungeklärter Rechtsfragen. Es wäre der Rechtssicherheit in einem
nicht hinnehmbaren Maße abträglich, wenn die BestandskraZ eines Verwaltungsaktes
dadurch aus den Angeln gehoben werden könnte, dass der Betroffene sich auf einen
unerkennbaren oder unverschuldet nicht erkannten Mangel des Verwaltungsakts beruZ. Sinn
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, denjenigen von den Folgen der
Fristversäumnis zu verschonen, der die Rechtsmi@elfrist nicht einhalten k o n n t e, nicht aber
denjenigen, der ein Rechtsmi@el nicht einlegen w o l l t e; sie dient nicht dazu, dem
Betroffenen die Geltendmachung nachträglich entdeckter Fehler zu ermöglichen, auch wenn
die Unkenntnis von der FehlerhaZigkeit des Verwaltungsaktes auf einem nicht verschuldeten
Irrtum beruhte (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - BVerwG 7 B 40.89 -, Buchholz 310 §
60 VwGO Nr. 162 = juris Rn. 5, unter Verweis auf Beschluss vom 18. Juli 1988 - BVerwG 3 B