VG Berlin (29. Kammer), Urteil vom 04.08.2016 - VG 29 K 318.14
Normenke@en: VermG § 6 Abs. 1a, Abs. 7, § 33 Abs. 4 S. 1, § 36 Abs. 4 S. 1 VwZG § 5 Abs. 4, §
8 VwGO § 60, § 68 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 93 S. 2, § 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 132 Abs. 2, § 135, §
222 Abs. 1 ZPO § 174 Abs. 1 Amtlicher Leitsatz: Die Wiedereinsetzung dient nicht dazu, dem
Betroffenen die Geltendmachung nachträglich entdeckter Fehler zu ermöglichen, auch wenn
die Unkenntnis von der FehlerhaZigkeit des Verwaltungsaktes auf einem nicht verschuldeten
Irrtum beruhte (wie BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - BVerwG 7 B 40.89 -, Buchholz
310 § 60 VwGO Nr. 162 = juris Rn.
5). ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0804.VG29K318.14.0A Text1 VG 29 K 318.14
VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der
Verwaltungsstreitsache Klägerin, Verfahrensbevollmächfgte: Rechtsanwälte, g e g e n die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen, DGZ-Ring 12, 13086 Berlin, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin,
29. Kammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2016 durch die
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Galler-Braun, den Richter Dr. Wolf, den
Richter am Verwaltungsgericht Keßler, die ehrenamtliche Richterin O@ und den
ehrenamtlichen Richter Schmitz für Recht erkannt: Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die
Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: 1Die
Klägerin begehrt Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für das
ehemalige Bankhaus G & Co. OHG mit der Maßgabe, dass die Schädigung im Jahre 1933
erfolgt sei. 2Das 1899 gegründete Bankhaus übertrug im Juli 1932 seine laufenden GeschäZe
auf die Reichs-Kredit GesellschaZ AG. Am 5. September 1932 wurde dem Handelsregister
das Erlöschen sämtlicher Prokuren angezeigt. Am 14. Mai 1936 wurde dem
Handelsregister mitgeteilt, die GesellschaZ sei aufgelöst und werde liquidiert. Am 4. Oktober
1937 teilten die Liquidatoren dem Handelsregister das Erlöschen der Firma mit. 3Mit
Schreiben vom 7. Juni 1994 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung ANM-3 auf den
Vermögenswert „Grund- und Betriebsvermögen der Firma G & Co“. Am 25. Juli
2014 übersandte das BADV der Klägerin eine beabsichfgte Entscheidung, wonach der
Klägerin dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch für das ehemalige Unternehmens
Bankhaus G & Co. OHG zugesprochen werden sollte. Zur Begründung heißt es, aus
der Auflösungserklärung vom 14. Mai 1936 sei zu schließen, dass das Unternehmen bis
dahin werbend täfg gewesen sei. Dazu nahm die Klägerin - Bearbeiterin: Frau K -dahin