Kläger übernahm in Jahre 1940 die kommissarische Verwaltung der Mühle und erwarb sie im
Jahre 1944 mit Rückwirkung ab 1. Januar 1942 durch Kauf von der HaupZreuhandstelle Ost
zum Kaufpreis von 72.000 RM. 32.000 RM bezahlte er aus seinem Privatvermögen, den Rest
überwies er von seinem Geschäcskonto. Mit Teilbescheid vom 18. November 1964 stellte
das Ausgleichsamt den Schaden an Betriebsvermögen mit 119.000 RM und mit
Gesamtbescheid vorn 16. März 1966 zusätzlich noch mit weiteren 30.084,15 RM fest. Nach
erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben. In der Niederschric über
die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 9. Februar 1968 heißt es u.a.: "Nach
weiteren Erörterungen erklärte der Vertreter, des Klägers auf Grund der Feststellung des
Beklagtenvertreters, daß die Schadensfeststellung unter Zugrundelegung des Ergebnisses der
heuQgen mündlichen Verhandlung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nochmals
überprüc und mit einem rechtsmiZelfähigen Bescheid neu entschieden werde, die
Hauptsache für erledigt." Das Verwaltungsgericht stellte darauein das Verfahren wegen
Erledigung der Hauptsache ein. Mit Änderungsbescheid vom 19. Februar 1969 nahm das
Ausgleichsamt die Bescheide vom 18. November 1964 und 16. März 1966 zurück und lehnte
den Antrag auf Schadensfeststellung ab, weil der Kaufpreis nicht angemessen gewesen sei.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrage, den
Bescheid vom 19. Februar 1969 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 18.
Februar 1970 aufzuheben sowie das Ausgleichsamt zu verpflichten, einen anderen Bescheid
entsprechend seinen, des Klägers, Anträgen zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat durch
das angefochtene Urteil vom 25. September 1970 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt,
der Kläger habe die Ölmühle als NaQonalitätenvermögen erworben und die Ansicht
vertreten, ein Anspruch auf Objektentschädigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV
stehe ihm gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht zu, weil er für die Ölmühle keine
angemessene Gegenleis- tung erbracht habe. Als Kaufpreis seien 72.000 RM vereinbart und
erbracht worden. Dieser Betrag liege jedoch erheblich unter dem vom Vorort für den
Zeitpunkt des Erwerbes ermiZelten Mindestersatzeinheits- wert von 95.050 RM. Der
Aueebung der Bescheide vom 18. November 1964 und 16. März 1966 ständen die
Grundsätze über die Zubilligung von Vertrauensschutz deshalb nicht entgegen, weil die
genannten Be- scheide im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar
1968 abgegebene Erklärung des Beklagtenvertreters keine Bestandskrac erlangt häZen. Das
Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, der Kläger habe angegeben, daß er 1946 an die
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