Rechtsgrundsatz entsprechend gelten, wenn es um die Frage des Ausgleichs von
Vertreibungsschäden im Rahmen des § 8 der 7. FeststellungsDV geht, zumal die 7.
FeststellungsDV bei entzogenem Vermögen - anders als bei NaQonalitätenvermögen - auch
vorschreibt, unter welchen Voraussetzungen der verfolgte Eigentümer Ausgleichsansprüche
hat. Das angefochtene Urteil steht mit den vorstehenden Rechtsgrundsätzen nicht im
Einklang. Da es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, eigene tatsächliche
Feststellungen zu treffen, mußte das Urteil auf- gehoben und die Sache an das
Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird außer den vorstehenden
Darlegungen noch zu beachten haben:
1. Für den Fall, daß das Verwaltungsgericht den Verkehrswert im Erwerbszeitpunkt, d.h. am
1. Januar 1942 erneut mit Hilfe des Ersatzeinheitswertes ermiZelt, wird darauf hingewiesen,
daß hierbei nach der Recht- sprechung die Reihenfolge im § 9 Abs. 1 und 2 der 6.
FeststellungsDV zu beachten ist (vgl. hierzu Urteile vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 [BVerwGE 32, 292] und vom 1. Juli 1971 - BVerwG III C 121.68 [ZLA 1971, 215]).
2. sich ergeben, daß § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. dem Anspruch des Klägers nicht entgegensteht
und daß der frühere Eigentümer weder deutscher Staats- noch deutscher Volkszugehöriger
war, dann kommt es f
r die Frage, ob der Kläger einen Anspruch nach § 9 Abs. 2 der 7.
FeststellungsDV hat, auf die Herkunc der MiZel an, mit denen er seine Zahlungen geleistet
hat (es wird hierzu verwiesen auf die Ausführungen im oben erwähnten Urteil vom 18.
November 1971 - BVerwG III C 67.70 -).
3. Sollte der Schaden des Klägers wegen Unangemessenheit der Gegenleistung von der
Feststellung ausgenommen sein oder wegen der Herkunc der ErwerbsmiZel insoweit kein
Anspruch des Klägers auf Scha- densfeststellung bestehen, wird zu prüfen sein, ob der
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Aueebung der früheren Bescheide
entgegensteht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sind die ur- sprünglichen
Bescheide vom 18. November 1964 und 16. März 1966 durch die Erklärungen und den
Beschluß vom 9. Februar 1968 rechtsbeständig geworden. Denn das ursprüngliche
Klagebegehren ging dahin, daß der Schaden über die Bescheide vom 18. November 1964 und
16. März 1966 hinaus noch mit einem höheren Betrage festzustellen sei. Nur dieses
Klagebegehren ist durch die Erklärungen und den Beschluß vom 9. Februar 1968
gegenstandslos geworden. Im übrigen haZen die Erklärungen aber zur Folge, daß es bei den
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