früheren Eigentümers gegeben ist, ist Rechtsgrundlage für die Schadensfeststellung § 8 a.a.O.
-. Das wirkt sich für die Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, die zur Abweisung
der Klage geführt hat, aus folgenden Gründen aus: Das Verwaltungsgericht ist davon
ausgegangen, daß der Kaufpreis für das Schadensobjekt auf jeden Fall unter dem
Verkehrswert gelegen habe, gleichviel, ob der vereinbarte Betrag oder nur der in bar gezahlte
zugrunde gelegt werde. Der Kläger hat vorgetragen, er habe im Jahre 1946 65.000 RM an die
Rechtsnachfolger, des früheren Eigentümers gezahlt. Diese Zahlung hat das
Verwaltungsgericht nicht berücksichQgt, weil es auf die angemessene Gegenleistung im
Zeitpunkt des Erwerbes ankomme. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.
Auszugehen ist davon, daß bei Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV die
Herkunc der KaufmiZel ohne. Bedeutung ist (Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C
129.68 - [BVerwGE 37, 271]). Nun kann als Gegenleistung regelmäßig nur die geldwerte
Leistung angesehen werden, die entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen
erbracht worden ist (Urteil von 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = ZLA
1970, 184]). Dieser Grundsatz ist jedoch dahin zu ergänzen, daß Abfindungen an den
früheren verfolgten Eigentümer oder seine Rechtsnachfolger, die der Erwerber später
außerhalb des Rahmens des Erwerbsgeschäces erbracht hat, zu berücksichQgen sind, wenn
diese Abfindungen die Ansprüche des Verfolgten ausgeglichen haben. Denn § 2 Abs. 2 Satz 1
der 7. FeststellungsDV kann nur im Zusammenhang mit den ErmächQgungsvorschricen des §
359 Abs. 1 LAG und des § 11 a Abs. 1 FG verstanden werden und bedarf deshalb einer diesen
ErmächQgungsvorschricen entsprechenden Auslegung. Ein Ausnutzungstatbestand kann
nicht gegeben sein, wenn spätere Leistungen des Erwerbers an den früheren verfolgten
Eigentümer dessen. Ansprüche hinsichtlich des entzogenen Wirtschacsgutes und damit auf
vermögensrechtlichem Gebiet ausgeglichen haben. Daß § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. bei
Leistungen an Verfolgte in dem vorstehenden Sinne anzuwenden ist, wird bestäQgt durch die
in dem § 3 Abs. 4 der 7. Fest- stellungsDV getroffene Regelung. Nach dieser Vorschric gilt auf
dem Gebiet des Kriegssachschadensrechtes, der Erwerber des Vermögens eines Verfolgten
als unmiZelbar Geschädigter, wenn er durch sonsQge Vereinbarungen mit dem früheren
Eigentümer das Eigentum an dem Wirtschacsgut behalten hat. Wenn somit bei der Frage
des Ausgleichs von Kriegs Sachschäden der Erwerber des Vermögens durch Vereinba- rung
mit dem verfolgten Eigentümer erreichen kann, daß er, der Erwerber,
lastenausgleichsrechtlich als AnspruchsberechQgt er anerkannt wird, dann muß dieser
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