Erben des ehemaligen Eigentümers der Mühle 65.000 RM als Abfindung gezahlt habe, da es jedoch auf die angemessene Gegenleistung in Zeitpunkt des Erwerbes ankomme, habe diese Zahlung nicht zum Kaufpreis von 72.000 RM hinzugerechnet werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat die auf wesentliche Verfahrensmängel gestützte Revision eingelegt, mit der er hinsichtlich der Entscheidung, der Kaufpreis sei nicht angemessen gewesen, sinngemäß rügt, das Verwaltungsge- richt habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, daß er, der Kläger, auf die bereits erlassenen Be- scheide bare Entschädigungen erhalten habe, die er zum größten Teil für die Ausbildung seiner Tochter verwendet habe; ihm haZe also Vertrauensschutz zugebilligt werden müssen. Der Beteiligte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. II. Die Revision ist begründet. Das Vorbringen der Revision, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, stellt sich zwar rechtlich als zulässige Verfahrensrüge im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO dar. Es kann jedoch auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus mit Recht eine weitere Auvlärung des Sachverhaltes nicht für erforderlich halten durce. Jedenfalls hat die Revision Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen und das angefochtene Urteil insoweit einer materiellen rechtlichen Nachprüfung nicht Stand hält (§ 137 Abs. 1 und 3 VwGO - BVerwGE 17, 253). Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Abweichung von den Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Ölmühle sei sogenanntes NaQonalitätenvermögen im Sinne des § 9 der 7. FeststellungsDV gewesen, ohne zu prüfen, ob der jüdische Vorbesitzer Zucker deutscher Volks zugehöriger, war. - Im Urteil vom. 18. No- vember 1971 ist ausgeführt, daß. §.9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, - wie sich aus § 9 Abs. 1 a.a.O. ergebe - nur anwendbar ist, wenn keiner der in den §§ 5 bis 8 a.a.O. geregelten Fälle vorliegt. Ob dies der Fall ist, läßt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen; denn es kommt insoweit hier darauf an, ob der ehemalige jüdische Eigentümer unter § 5 a.a.O. fällt; das ist zu bejahen, wenn er die deutsche Staatsange- hörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besessen und eine Entziehung im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV vorgelegen hat. Feststellungen hierzu wären erforderlich gewesen, denn, wenn § 5 a.a.O. in der Person des 3

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