Kläger übernahm in Jahre 1940 die kommissarische Verwaltung der Mühle und erwarb sie im Jahre 1944 mit Rückwirkung ab 1. Januar 1942 durch Kauf von der HaupZreuhandstelle Ost zum Kaufpreis von 72.000 RM. 32.000 RM bezahlte er aus seinem Privatvermögen, den Rest überwies er von seinem Geschäcskonto. Mit Teilbescheid vom 18. November 1964 stellte das Ausgleichsamt den Schaden an Betriebsvermögen mit 119.000 RM und mit Gesamtbescheid vorn 16. März 1966 zusätzlich noch mit weiteren 30.084,15 RM fest. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben. In der Niederschric über die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 9. Februar 1968 heißt es u.a.: "Nach weiteren Erörterungen erklärte der Vertreter, des Klägers auf Grund der Feststellung des Beklagtenvertreters, daß die Schadensfeststellung unter Zugrundelegung des Ergebnisses der heuQgen mündlichen Verhandlung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nochmals überprüc und mit einem rechtsmiZelfähigen Bescheid neu entschieden werde, die Hauptsache für erledigt." Das Verwaltungsgericht stellte darauein das Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache ein. Mit Änderungsbescheid vom 19. Februar 1969 nahm das Ausgleichsamt die Bescheide vom 18. November 1964 und 16. März 1966 zurück und lehnte den Antrag auf Schadensfeststellung ab, weil der Kaufpreis nicht angemessen gewesen sei. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrage, den Bescheid vom 19. Februar 1969 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 18. Februar 1970 aufzuheben sowie das Ausgleichsamt zu verpflichten, einen anderen Bescheid entsprechend seinen, des Klägers, Anträgen zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 25. September 1970 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe die Ölmühle als NaQonalitätenvermögen erworben und die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf Objektentschädigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV stehe ihm gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht zu, weil er für die Ölmühle keine angemessene Gegenleis- tung erbracht habe. Als Kaufpreis seien 72.000 RM vereinbart und erbracht worden. Dieser Betrag liege jedoch erheblich unter dem vom Vorort für den Zeitpunkt des Erwerbes ermiZelten Mindestersatzeinheits- wert von 95.050 RM. Der Aueebung der Bescheide vom 18. November 1964 und 16. März 1966 ständen die Grundsätze über die Zubilligung von Vertrauensschutz deshalb nicht entgegen, weil die genannten Be- scheide im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 1968 abgegebene Erklärung des Beklagtenvertreters keine Bestandskrac erlangt häZen. Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, der Kläger habe angegeben, daß er 1946 an die 2

Select target paragraph3