gering, so daß jedenfalls der Vertrauensschutz, den das Rechtsstaatsprinzip fordert, vorgehen muß. Schließlich genügt auch die Überlegung, die Neuregelung solle den Behörden und Gerichten die Abwicklung der Entschädigungsansprüche erleichtern, nicht, um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der echten Rückwirkung belastender Gesetze zu rech er gen. 3. Da § 150 Abs. 2 BEG n. F. im dargelegten Umfang bereits wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, kommt es nicht darauf an, ob auch die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt sind. III. Soweit darnach § 150 Abs. 2 BEG n. F. mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist er gemäß § 78 BVerfGG für nich g zu erklären. BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) Die auf der verfassungswidrigen Bes mmung beruhenden Urteile des Bundesgerichtshofs sind aufzuheben und die Verfahren, in denen sie ergangen sind, an das Landgericht zurückzuverweisen. Diese ti tf ti ti ti Entscheidung ist eins mmig ergangen.

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