Gegenteil den Schluß nahe, einen S chtag habe es für die Vertriebeneneigenscha und damit
mangels ge- genteiliger Aussage auch für die Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG a. F. nicht
gegeben. Denn danach ist nicht nur Vertriebener, wer seinen Wohnsitz in den
Vertreibungsgebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkriegs verloren hat (Abs.
1); als solcher gilt auch nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG derjenige, der nach Abschluß der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen ein Land des Ostblocks "verlassen hat oder verläßt". Damit war
jedenfalls für die Spätaussiedler klargestellt, daß sie das entscheidende Tatbestandsmerkmal
"Vertriebener" ohne zeitliche Begrenzung erfüllen konnten. In den dem Vorlagebeschluß sowie
BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR
210/66, 2 BvR 472/66) den einzelnen Verfassungsbeschwerden zugrundeliegenden Fällen handelt
es sich um solche Spätaussiedler aus Ostblockländern. 382 Auch ein systema scher Vergleich
verschiedener Bes mmungen des Bundesentschädigungsgesetzes spricht dafür, daß § 150 BEG a.
F. einen S chtag nicht kennt: § 4 BEG a. F., der die allgemeinen Anspruchs- voraussetzungen für
Normalfälle festlegt, enthielt in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e den Tatbestand, der von demselben
Vertriebenenbegri wie § 150 Abs. 1 BEG a. F. ausgeht. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e verdeutlicht ein
Zusatz, daß kein S chtag bes mmte Vertriebene ausschließt: "... Vertriebener ... ist und seinen
Wohnsitz ... genommen hat oder nimmt". Da dies, bis auf die Klausel von der Wohnsitznahme, für
Vertriebene eine Parallelbes mmung zu der Sonderregelung des § 150 BEG a. F. darstellt, kann
auch für diese - da eine abweichende Formulierung nicht gewählt ist - auf das Fehlen einer
S chtagsbegrenzung geschlossen werden (ebenso BGH a. a. O.). Dies wird dadurch bestä gt, daß
der Gesetzgeber bei der anderen "besonderen Gruppe von Verfolgten" (§ 160 BEG a. F.) einen
S chtag ("... bei Inkra treten dieses Gesetzes Staa- tenloser ... ist") für notwendig hielt und dies
ausdrücklich in die Anspruchsvoraussetzungen aufnahm. Diese Auslegung entspricht auch dem
Sinn der gesetzlichen Regelung. Die Begüns gung der aus § 150 BEG a. F. Berech gten dadurch,
daß diese auch nach 1953 noch die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen konnten, gegenüber den
Verfolgten nach § 160 BEG a. F. ndet entgegen der Meinung der Bundesregierung ihre
Rech er gung in der Zugehörigkeit der erstgenannten Gruppe zum deutschen Volkstum, die bei
den Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konven on (§ 160) fehlt. § 160 war
folgerich g auch subsidiär gegenüber § 150 (§ 160 Abs. 4 BEG a. F.). Dem Zweck der bevorzugten
Behandlung der deutschen Volkszugehörigen, die der Wortlaut der beiden Bes mmungen anzeigt,
widerspräche die Annahme eines s llschweigend mitzulesenden S chtags in § 150 BEG a. F. Aus
der Entstehungsgeschichte läßt sich ebenfalls nichts entneh- BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL
2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 383 men, was für
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die Hineinnahme eines S chtags in § 150 BEG a. F. spräche. Die Bundesregierung ist der Meinung,