61
b) Nach Ansicht des vom Nachlassgericht eingeholten Sachverständigengutachtens kommt es hinsichtlich der Frage der
Sittenwidrigkeit auf den heutigen Zeitpunkt der Beurteilung an. Dabei ergibt sich die Sittenwidrigkeit nach Auffassung des
Sachverständigen daraus, dass die Willensbildung des Erblassers unmittelbar auf der diskriminierenden Gesetzgebung des NSRegimes beruht, da Dr. H. G. mit der Emigration in die USA nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die
Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit seine Staatsbürgerschaft und damit sein Erbrecht verloren habe. Damit beruhe das
Änderungstestament auf der damaligen Verfolgungssituation und sei mithin nach heutiger Beurteilung sittenwidrig.
62
c) Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an, wobei es dahinstehen kann, ob bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf die
heutigen Bewertungsmaßstäbe abzustellen ist oder nicht. Denn das Gericht teilt bereits nicht die zu Grunde liegende Annahme des
Sachverständigen, dass Herr Dr. H. G. durch die Ausreise in die USA nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die
Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit seine Staatsbürgerschaft verloren hat, nicht mehr erben konnte und dem Erblasser
damit als einsetzbarer Erbe entzogen wurde.
63
aa) Das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit (RGBl. 1933 I S. 480)
ermöglichte es, Reichsangehörigen, die sich im Ausland aufhielten, wegen ihres politischen Verhaltens die deutsche
Staatsangehörigkeit abzuerkennen und ihr Vermögen zu entziehen. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes konnten
Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhielten, "der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein
Verhalten, das gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben." Nach § 2 Absatz
1 Satz 3 des Gesetzes konnte das Vermögen der Betroffenen für verfallen erklärt werden. Gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes traf die
Entscheidung der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Auswärtigen in der Regel nach Anhörung
der Regierungen der beteiligten Länder. Nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes war die Aberkennung der Staatsangehörigkeit mit der
Verkündung
der
Entscheidung
im
Reichsanzeiger
wirksam.
Das
Gesetz
über
erbrechtliche
Beschränkungen
wegen
gemeinschaftswidrigen Verhaltens (RGBl. Reichsgesetzblatt1937 I, S. 1161) legte fest, dass Personen, die nach dem Gesetz über den
Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren
haben, von einem deutschen Staatsangehörigen nichts erben konnten.
64
bb) Die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die
Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit war - anders als bei der späteren 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.
November 1941 (hierzu Staudinger/Bausback, BGB Neubearb. 2013, Anhang II zu Art 5 EGBGB, Rn. 18) - nicht automatische Folge
der Ausreise aus Deutschland. Vielmehr handelte es sich um ein Verwaltungsverfahren (hierzu Lehmann, Acht und Ächtung politischer
Gegner im Dritten Reich - Die Ausbürgerung deutscher Emigranten 1933-1945 in: Hepp, Die Ausbürgerung deutscher
Staatsangehöriger 1933-45 nach den im Reichanzeiger veröffentlichten Listen, Band 1, München 1985, S. IX ff.). Die Entscheidung
über die Ausbürgerung war im Reichsanzeiger zu veröffentlichen. Die Namen der Betroffenen sind in ein Namensregister überführt
worden (Hepp, Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933-45 nach den im Reichanzeiger veröffentlichten Listen, Band 2,
München 1985). Der Senat hat das vorgenannte Namenregister eingesehen. Der Name H. G. ist nicht aufgeführt. Daher geht das
Gericht davon aus, dass Herr Dr. H. G. nicht nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der
deutschen Staatsangehörigkeit ausgebürgert wurde. Folglich fehlt auch eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass Herr Dr.
H. G. nach dem Gesetz über erbrechtliche Beschränkungen wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens (RGBl. Reichsgesetzblatt1937 I,
S. 1161) an der Erlangung einer Erbenstellung gehindert war.
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3. Eine ergänzende Testamentsauslegung ergibt, dass die Änderung der Erbeinsetzung im Nachtrag vom 15. Juli 1939 von der
Vorstellung des Erblassers geleitet war, dass Herr Dr. H. G. nach seiner Emigration nicht in den Genuss der Erbschaft kommen kann,
und der Erblasser bei Kenntnis des nach wenigen Jahren eintretenden Wegfalls der einschlägigen diskriminierenden rechtlichen
Regelungen nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes keine Änderung der Erbeinsetzung vorgenommen hätte, so dass Herr Dr. H.
G. weiter als testamentarisch eingesetzter Erbe zu betrachten ist.
66
a) Gegenstand einer ergänzenden Auslegung kann auch eine Enterbung sein (Horn/Kroiß Testamentsauslegung, 2. Aufl. § 7 Rn. 95).
Für eine ergänzende Testamentsauslegung ist zunächst erforderlich, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers eine ungewollte
Regelungslücke aufweist. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich eingetretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und
deshalb nicht geregelt wurde, aber geregelt worden wäre, wenn der Erblasser ihn bedacht hätte (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 IV ZB 15/16, juris Rn. 14 m.w.N.). Ein nach Testamentserrichtung eingetretenes Ereignis kommt hierfür in Betracht, falls dessen
Kenntnis für die Entschließung des späteren Erblassers bedeutsam gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16,
juris Rn. 14 m.w.N.). Ein derartiges Ereignis kann die Änderung der Rechtslage nach der Testamentserrichtung durch den Wegfall
diskriminierender gesetzlicher Regelung aus der Zeit des Nationalsozialismus nach Ende des Zweiten Weltkriegs sein (vgl. BayObLG,
Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1Z BR 105/98, juris Rn. 23; vgl. aus BGH, Urteil vom 25. Januar 1971 - III ZR 171/67, WM 1971,
533 ff. zur ergänzende Auslegung eines Vermächtnisses, bei dessen Zuwendung die jüdische Erblasserin weder den Verlust ihres
Vermögens durch die Judenverfolgung noch die Entstehung von Ersatzansprüchen nach dem Zweiten Weltkrieg vorhergesehen hatte).
Ob von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verfügung von Todes wegen auszugehen ist, kann nicht schematisch anhand des
Wortlauts der letztwilligen Verfügung festgestellt werden; vielmehr ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände bei
Testamentserrichtung vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 15 m.w.N.).