45
Die Beteiligten zu 3 und 4 sind dem entgegengetreten. Der Nachtrag zum Testament vom 15. Juli 1939 beruhe darauf, dass sich der
Erblasser nach der Auswanderung von Herrn Dr. H. G. zu einer Änderung seiner letztwilligen Verfügung genötigt gesehen habe. Diese
beruhe offensichtlich auf einer durch die Herrschaft des Nationalsozialismus hervorgerufenen Zwangslage und führe daher zur
Nichtigkeit der im Nachtrag enthaltenen Streichung des Herrn Dr. H. G. als Erben. Denn dem Erblasser sei unter den im Jahr 1939
herrschenden Umständen klar gewesen, dass wegen der verschärften Repression gegen Juden wie die Reichsfluchtsteuer und die
Judenvermögensabgabe der ins Ausland emigrierte Dr. H. G. niemals hätte die Erbschaft in Besitz nehmen können (AS. 659). Die
diskriminierende Familienrechts-, Erbrechts- und Devisengesetzgebung habe es nicht zugelassen, dass ein im Ausland lebender Erbe
in den Genuss einer Erbschaft hätte kommen können. Soweit in dem durch die Beteiligte zu 2 vorgelegten Rechtsgutachten die
Beteiligte zu 1 als sinngemäße Nacherbin der untergegangenen J. Gemeinde B.-B. bezeichnet werde, sei dem nicht zu folgen. Die
erbrechtlichen Voraussetzungen einer Nacherbschaft lägen nicht vor. Auch lasse das Gutachten außer Betracht, dass durch die
Alliierten Sonderregelungen für die Rückerstattung getroffen worden seien. Für Ansprüche der J. Gemeinde B.-B. sei die Jewish Trust
Corporation Branche Française als anspruchsberechtigte Nachfolgeorganisation eingerichtet worden. Diese habe durch ein
Globalabkommen im Jahr 1951 (vgl. Württemberg-Badischer Landtag, Beilage 741 vom 8. Oktober 1951) ihre Ansprüche auf das
rückerstatte jüdische Vermögen gegen eine Zahlung von 10. Mio. Euro an das Land Württemberg-Baden abgetreten. Am 28. Mai 2013
beantragten die Beteiligten zu 3 und 4 die Einziehung und Kraftloserklärung aller bisher erteilten Erbscheine und die Erteilung eines
Alleinerbscheins zu Gunsten von Herrn Dr. H. G. .
46
Das Nachlassgericht hat durch Beschluss vom 27. November 2014 seine Absicht mitgeteilt, die bestehenden Teil-Erbscheine
einzuziehen und einen neuen Erbschein zu erlassen. Im Hinblick auf das Versterben der in den Teil-Erbscheinen genannten Personen
hat das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben eingerichtet und den Beteiligten zu 5 als Nachlasspfleger
bestimmt. Mit Beschluss vom 10. Juli 2015 hat das Nachlassgericht Beweis erhoben zur Rechtsfähigkeit der J. Gemeinde B.-B. nach
dem 1. April 1938 und für den Fall ihres Untergangs zu ihrer Rechtsnachfolge. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den
Beweisbeschluss vom 10. Juli 2015 Bezug genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Herrn Prof. Dr.
M. vom 5. Dezember 2016 verwiesen.
47
Durch Beschluss vom 12. Juni 2017 hat das Nachlassgericht die Teil-Erbscheine des Notariats I Baden-Baden vom 29. September
1941 und vom 18. März 1966 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit eingezogen und für kraftlos erklärt, da die seinerzeit erteilten
Ausfertigungen nicht mehr zu erhalten seien; eine öffentliche Bekanntgabe erfolgte nicht. Weiterhin hat es einen
Feststellungsbeschluss erlassen, wonach der Erblasser durch Herrn Dr. H. G. beerbt worden ist. Die im Nachtrag zum Testament vom
18. Mai 1939 verfügte Erbeinsetzung der J. Gemeinde B.-B. sei nach § 2195 BGB unwirksam geworden, da die J. Gemeinde B.-B. de
facto spätestens seit 1943 aufgehört habe zu existieren und daher die Erfüllung der Auflage, hilfsbedürftige Juden zu unterstützen,
nicht mehr möglich gewesen sei. Auf die Gründe, wieso die Auflage nicht mehr habe erfüllt werden können, komme es nicht an. Eine
wohlwollende Auslegung unter Berücksichtigung der Verfolgungssituation im Jahr 1939 und unter Ermittlung des hypothetischen
Willens des Erblassers ergebe, dass der Erblasser Herrn Dr. H. G. als weiteren Ersatzerben eingesetzt hätte.
48
Gegen den bei den Beteiligten zu 1 und 2 am 3. Juli 2017 eingegangenen Beschluss haben diese mit am 17. Juli 2017 beim
Nachlassgericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Juli 2017 Beschwerde eingelegt. Für die erbrechtliche Beurteilung seien
restitutionsrechtliche Regelungen wie der Vertrag zwischen der Jewish Trust Corporation Branche Française und dem Land BadenWürttemberg ohne Belang. Staatskirchenrechtlich entscheide allein die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft mit
Bindungswirkung auch gegenüber der bürgerlichen Gesellschaft über ihre Auflösung oder ihren Fortbestand. Bei der erbrechtlichen
Auslegung gebe es keine Hinweise darauf, dass der Erblasser die Unterstützung hilfsbedürftiger Juden auf das Gebiet von B.-B.
beschränkt wissen wollte, so dass von einer fehlenden Erfüllbarkeit der Auflage nicht ausgegangen werden könne. Für eine Nichtigkeit
des Testamentsnachtrags gebe es keine Anhaltspunkte. Die Testierfreiheit des Erblassers sei gewahrt gewesen. Von einer NSunrechtsbedingten oder verfolgungsbedingten Enterbung des Herrn Dr. H. G. könne nicht die Rede sein. Den Beteiligten zu 3 und 4 sei
der Nachweis nicht gelungen, dass Dr. H. G. nach dem Willen des Erblassers weiter hätte begünstigt werden sollen, schon gar nicht
sei dies im Testament angedeutet. Selbst wenn es der Wille des Erblassers gewesen wäre, Herrn Dr. H. G. nach seiner Emigration zu
begünstigen, so "konnten Vermögensgenstände bei der Auswanderung durchaus mitgenommen werden. Umzugsgut auch mit
"kostbaren Kunstwerken" ... [sei] z.B. in liftvans verpackt und verschifft [worden]". Hierfür wurde Sachverständigenbeweis angeboten.
Es habe überdies keine gesetzlichen Hindernisse gegeben, Herrn Dr. H. G. bei dessen Emigration die wertvolle Kunstsammlung
mitzugeben, wofür ebenfalls Sachverständigenbeweis angetreten wurde.
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Die Beteiligten zu 3 und 4 verteidigen die nachlassgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrags. Es sei bedauerlich, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin jüdischer Religionsgemeinschaften das Verfolgungsschicksal
der Familie G. relativiere. Die nationalsozialistische Judenverfolgung durch zahlreiche diskriminierende Regelungen auf dem Gebiet
des Erbrechts habe sehr wohl unmittelbaren Einfluss auf die Testamentsgestaltung gehabt.
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Das Nachlassgericht hat durch Beschluss vom 7. November 2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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II.