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(4) Die gesetzlichen Bestimmungen und die Genehmigungspraxis der beteiligten Behörden waren den Juden in Deutschland bekannt.
Es gab in allen größeren Städten Auswanderungsberatungsstellen, die u.a. vom Hilfsverein der Juden in Deutschland e.V. getragen
wurden, und über die einschlägigen Bestimmungen informierten (Cohn/Gottfeld, Auswanderungsvorschriften für Juden in Deutschland,
Berlin 1938, S. 84). Weiterhin wurden die geltenden Auswanderungsvorschriften in Ratgeberform publiziert (Cohn/Gottfeld,
Auswanderungsvorschriften für Juden in Deutschland, Berlin 1938). Von daher ist davon auszugehen, dass die o.g. Regelungen als
allgemein verfügbares Wissen über die wirtschaftlichen Folgen einer Emigration bekannt waren. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass der Erblasser davon ausgehen musste, dass eine bei Herrn Dr. H. G. angefallene Erbschaft im Zuge der Emigration faktisch
enteignet worden wäre. Vor diesem Hintergrund musste der Erblasser davon ausgehen, dass Herr Dr. H. G. das Vermögen einer
angefallenen Erbschaft nach seiner Emigration nicht hätte ins Ausland überführen können. Durch die Emigration war es daher faktisch
unmöglich, wirtschaftlich in den Genuss einer angefallenen Erbschaft zu kommen.
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(5) Der Beweisanregung der Beschwerdeführer zur Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, dass Vermögensgenstände
bei der Auswanderung und Umzugsgut auch mit kostbaren Kunstwerken mitgenommen werden konnten, war nicht nachzukommen.
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Nach § 26 FamFG hat das Gericht die Pflicht, die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung vollständig zu erfassen. Das Gericht ist
dabei aber nicht verpflichtet, allen nur denkbaren Erkenntnismöglichkeiten nachzugehen. Es kann die Ermittlungen dann abschließen,
wenn von diesen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Auch Beweisanträge der
Beteiligten darf das Gericht dann außer Betracht lassen, wenn es sie aus Rechtsgründen für unerheblich oder wenn es die
angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ergebnis der Ermittlungen für überflüssig oder nicht sachdienlich hält (BVerfG, Beschluss
vom 14. September 2015 - 1 BvR 1321/13, juris Rn. 26; Keidel/Sternal, FamFG 19. Aufl. § 26 Rn. 22).
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Die angeregte Beweiserhebung ist aus mehreren Gründen überflüssig und nicht sachdienlich. Zum einen bemisst sich die Frage, was
Auswanderer mitnehmen durften, nach den damals gültigen Devisenvorschriften. Die Ermittlung von Rechtsvorschriften ist aber nicht
tauglicher Gegenstand eines Sachverständigengutachtens. Die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung für Auswanderer
maßgeblichen Vorschriften sind vom Gericht ermittelt und dargestellt worden. Zum anderen bedürfen allgemeinkundige Tatsache nicht
des Beweises im Sinne des § 26 FamFG, § 291 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. März 1987 - 1 C 39/84, juris Rn. 20).
Allgemeinkundig sind solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben
oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher zuverlässiger Erkenntnisquellen unschwer
überzeugen können, z.B. feststehende geschichtliche Sachverhalte (BVerwG, Urteil vom 03. März 1987 - 1 C 39/84, juris Rn. 20). Nach
den oben zitierten allgemein zugänglichen historischen Schriften kann sich jeder unschwer davon überzeugen, dass ab dem Jahr 1939
Auswanderer faktisch enteignet wurden und die Auswanderungsvorschriften Teil der durch das nationalsozialistische Regime
betriebenen Ausplünderung der jüdischen Bevölkerung waren. Weiterhin zeigt das in der Nachlassakte dokumentierte kollusive
Zusammenwirken der beteiligten Behörden bei der Aneignung der Kunstsammlung zu Gunsten des badischen Staates, dass die
örtlichen Behörden keine Verbringung ins Ausland geduldet hätten. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass Kunstgegenstände der
Meldepflicht nach der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden (RGBl. 1938 I, S. 414) unterlagen (Tarrab-Maslaton,
Rechtliche Strukturen der Diskriminierung von Juden im Dritten Reich, Berlin 1993, S. 166) und daher den Behörden bekannt waren.
Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch daran, dass die Initiative zum Tätigwerden der Nachlassbehörden zur Aneignung der
Kunstsammlung vom Polizeidirektor in Baden-Baden durch dessen Schreiben vom 5. September 1940 an das Notariat Baden-Baden
als Nachlassgericht ausging. Schließlich bestand der Nachlass des Erblassers nicht nur aus der Kunstsammlung, sondern auch in
Wertpapieren und Bankguthaben in nennenswerter Höhe (der Wert des Nachlasses wurde durch den Testamentsvollstrecker Dr. H. H.
im August 1940 mit insgesamt 285.000 bis 290.000 RM veranschlagt). Dieser Teil des Nachlasses war nach den geltenden
Devisenvorschriften ohne Transferkosten, die einer faktischen Enteignung gleichkamen, nicht ins Ausland überführbar.
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cc) Nicht vorhersehen konnte der Erblasser, dass sechs Jahre nach Errichtung des Testaments die nationalsozialistische Herrschaft
zusammenbrechen würde und die einschlägigen diskriminierenden rechtlichen Regelungen keine Gültigkeit mehr haben würden. Die
Änderung der Rechtslage durch den Wegfall diskriminierender gesetzlicher Regelungen aus der Zeit des Nationalsozialismus nach
Ende des Zweiten Weltkriegs stellt eine für die ergänzende Testamentsauslegung hinreichende Lücke dar (vgl. BayObLG, Beschluss
vom 22. Februar 1999 - 1Z BR 105/98, juris Rn. 23).