StGB zu schaffen, beschloß man die im § 77 BVerwGG enthaltene Verfahrensregelung,
die man nur deshalb kontradiktorisch gestaltete, weil man der Ansicht war, daß ein nicht
kontradiktorisches Verfahren kein Verfahren sei; vgl. hierzu Verhandlungen des (23.)
Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages über
den Entwurf eines Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Ausschuß-Drucksache
Nr. 66), S. 208: Ausführungen des stellvertr. Vorsitzenden Dr. A im Protokoll der 175. Sitzung und S. 59/60: Ausführungen des Ministerialrats Dr. F im Protokoll der 174. Sitzung.
Dabei war man sich darüber einig, daß es sich nicht um einen echten Rechtsstreit handelt, und daß demzufolge das Verfahren auch dann stattzufinden hat, wenn die Vereinigung anerkennen sollte, eine "verbotene Vereinigung" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG zu
sein (a.a.O. S. 208: Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. U im Protokoll der 175.
Sitzung). Es heißt in § 77 Abs. 2 BVerwGG auch nicht: "Die Bundesregierung ist Kläger,
und die Vereinigung ist Beklagte", sondern: "Die Bundesregierung hat die Rechtsstellung
des Klägers, die Vereinigung hat die Rechtsstellung einer beklagten Partei". Es handelt
sich bei der Regelung des § 77 BVerwGG also nur um eine Hilfskonstruktion mit künstlich
geschaffenen Parteirollen. Dies ist nun aber einmal das vom Gesetzgeber allein vorgeschriebene Verfahren, um zu einer Entscheidung über den Antrag der Bundes- bzw. Landesregierung zu gelangen, und in ihm hat die Vereinigung kraft Gesetzes die Rolle einer
beklagten Partei zugewiesen erhalten. Es kann demnach nicht darauf ankommen, ob die
Vereinigung bei Stellung des Antrages der Bundes- bzw. Landesregierung schon aufgelöst war oder nicht. Die Frage der Auflösung der Vereinigung ist bei den Beratungen zum
Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht nur insofern zur Sprache gekommen, als für
die Auflösung die Zuständigkeit der Landesregierung durch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht berührt werden sollte (vgl. a.a.O. S. 59/60: Ministerialrat Dr.
F im Protokoll der 174. Sitzung). Offensichtlich ging man also davon aus, daß es sich um
voneinander unabhängige Verfahren handeln sollte. Wollte man das Verfahren des § 77
BVerwGG davon abhängig machen, daß die Vereinigung noch nicht aufgelöst ist, so würde es in der Mehrzahl der Fälle überhaupt ausgeschaltet werden, da bei verfassungswidrigen Vereinigungen die sofortige Auflösung die gegebene Maßnahme ist. Es kann der
Verwaltungsbehörde nicht zugemutet werden, hiermit bis zur Beendigung des Feststellungsverfahrens zu warten. Zudem hätte es dann jede Vereinigung in der Hand, durch
rechtzeitige Selbstauflösung ihren Mitgliedern für eine spätere unter § 129 a StGB fallende Tätigkeit Straflosigkeit zu verschaffen.
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Das angefochtene Urteil konnte schließlich auch nicht mit der Erwägung aufrechterhalten werden, daß es mit Rücksicht auf die im Verhandlungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht am 30. September 1953 abgegebene Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die Beklagte habe im Zeitpunkt der Stellung des Feststellungsantrages
und auch nachher als Vereinigung nicht mehr bestanden und sich auch nicht mehr betätigt, für den Klageantrag an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis wird sich in der Regel schon aus der Notwendigkeit ergeben, durch die
Erwirkung eines Feststellungsurteils gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. d BVerwGG ein rasches
strafgerichtliches Vorgehen gegen etwaige verfassungswidrige Umtriebe zu ermöglichen und zu sichern. Die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgegebene Erklärung nötigt keinesfalls dazu, hiervon eine Ausnahme zu machen. Zunächst deckt sie
nicht alle Tatbestandsmerkmale des § 129 a StGB. Sodann ist sie aber auch für das Gericht ohne jede bindende Wirkung. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die auf
Grund der §§ 129 a StGB, 9 Abs. 1 Buchst. d, 77, 78 BVerwGG erlassenen Feststellungsurteile der Verwaltungsgerichte eine Bedingung der Strafbarkeit setzen. Schon dieser
Umstand schließt eine Bindung dieser Gerichte an Parteierklärungen aus. Berücksich- Seite 5 von 6 -