- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht vor Erschöpfung des Rechtsweges entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor. a) Die Anwendung von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG führt regelmäßig zu einer zeitlichen Bevorzugung des betreffenden Beschwerdeführers. Bei der Fülle der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden, die vielfach wichtige verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen, ist eine solche Bevorzugung nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der übrigen Verfahren offensichtlich geboten ist. Sie muß eine Ausnahme bleiben, die hier nicht gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer verweist auf die allgemeine Bedeutung der angeschnittenen Rechtsfragen und darauf, daß Härteausgleichsfälle grundsätzlich dringlich seien. Demgegenüber hebt der Bundesminister der Finanzen unwidersprochen hervor, daß nur wenige Anträge von Glaubensjuden auf Leistungen aus dem Härteausgleich anhängig sind, und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ergibt, daß der Beschwerdeführer neben den ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ein Existenzaufbaudarlehen aus Lastenausgleichsmitteln erhalten hat. Eine vordringliche Behandlung ist daher weder durch die Bedeutung der Sache noch aus in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen gerechtfertigt. b) Zwar könnte der Beschwerdeführer dann nicht auf den BVerfGE 8, 38 (13.06.1958 - 1 BvR 346/57) 41 Rechtsweg bei den Entschädigungsgerichten verwiesen werden, wenn diese nicht den angefochtenen Bescheid des Innenministers aufheben könnten. Dies käme etwa in Betracht, wenn der Beschwerdeführer ein verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers rügen würde. Ein solcher Fall liegt indessen hier nicht vor: Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 171 BEG, sondern gegen eine Auslegung dieser Vorschrift, die er als verfassungswidrig empfindet. In der Tat ist es schwerlich zu beanstanden, wenn diejenigen Personen von den Leistungen des Härteausgleichs ausgeschlossen werden, die entsprechende Leistungen aus anderen Fonds erhalten können, zumal wenn die Entscheidung über die Anträge durch unabhängige Gerichte nachgeprüft werden kann, sei es auch nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlers. Der Beschwerdeführer trägt aber vor - und der Bundesminister der Finanzen und die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen haben sich im selben Sinne geäußert -, daß weder die Claims Conference noch die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden Härteausgleichsleistungen an Einzelpersonen gewähren. Da der Beschwerdeführer gegen diese Institutionen gerichtlich nicht vorgehen kann und die Bundesregierung bisher die Frage schiedsgerichtlich nicht hat klären lassen, liefe die "Verweisung" des Beschwerdeführers an den Fonds bei der Claims Conference bei dieser Sachlage auf einen Ausschluß von Härteausgleichsleistungen hinaus. Ob dies mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG vereinbar wäre, muß ernstlich bezweifelt werden. Soweit nicht der Zweck des Gesetzes oder der Gesetzeswortlaut entgegenstehen, haben die Gerichte derjenigen Auslegung den Vorzug zu geben, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 4, 7 [22]). Die Entschädigungsgerichte wären somit möglicherweise in der Lage, dem Anliegen des Beschwerdeführers durch eine "verfassungskonforme" restriktive Interpretation des § 171 BEG Rechnung zu tragen. Auch könnte der Beschwerdeführer nach Erschöpfung des Rechtsweges durch Verfassungsbe- http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-8-S-38-N-1 2 von 3 10/12/2021

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