Bescheid hat die Ag. – wenngleich in knapper Form – mildere Mi el gegenüber einem
Versammlungsverbot als ul ma ra o verneint. Sie dur e hierbei ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO)
berücksich gen, dass die Ast. eine im Koopera onsgespräch ange-
sprochene Änderung des
Versammlungsmo os verweigert hat und dass es ihr als Versammlungsbehörde nicht zusteht, der
Veranstalterin ein alterna ves Versammlungsmo o aufzuzwingen oder eine Durchführung ohne
Mo o zu verfügen. Frei von Ermessensfehlern geht die Ag. davon aus, dass vielmehr damit zu
rechnen wäre, dass die Teilnehmer trotz eines ggf. verfügten Verwendungsverbots das
Versammlungsmo o im Rahmen der Versammlung skandieren oder anderwei g verwenden
würden. Nicht zu beanstanden sind die weiteren Ausführungen im Bescheid zur Angemessenheit
des Versammlungsverbots, wonach bei einer Versammlung wie angezeigt gerade durch das
Skandieren der in Rede stehenden Parole mit einer massenha en Begehung von Stra aten zu
rechnen sei und es der Veranstalterin ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihr Anliegen, für die
Belange der Paläs nenser zu demonstrieren, unter Verzicht auf die Verwendung der in Rede
stehenden Parole umzusetzen. 3. Über den Eilantrag wäre auch dann nicht anders zu entscheiden,
wenn man die Erfolgsaussichten des vom Ast. gegen die angefochtene Au age eingelegten
Widerspruchs derzeit mit Blick auf die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Würdigung als
o en ansehen wollte. Der Senat folgt auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens den
zutre enden Ausführungen des VG im angegri enen Beschluss (...) und macht sie sich zu eigen (§
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122 II 3 VwGO).