-7- 11 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Offen bleiben kann dabei, ob die durch das Oberlandesgericht festgestellte Moderatorentätigkeit (Urteilsgründe S. 73, 74) rechtlich auch als Beihilfe zur Volksverhetzung zu werten ist, denn insoweit ist die Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Schäfer Berg Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Wimmer Hoch

Select target paragraph3