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es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das auf die Rüge der Verletzung materiellen
Rechts gestützte Rechtsmittel der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit das Oberlandesgericht die Angeklagte im Fall II. B. 20 der
2
Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Volksverhetzung verurteilt hat, fehlt es an den
Verfahrensvoraussetzungen einer Anklageerhebung und eines Eröffnungsbeschlusses, sodass das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO
einzustellen ist.
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a) Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 20. Dezember 2016 war der Angeklagten zur Last gelegt worden,
seit dem 14. Januar 2014 Teil einer Personenvereinigung gewesen zu sein,
deren
Zweck
"A.
darauf
gerichtet
gewesen
sei,
die
Internetplattform
"
zu
betreiben. Diese Internetseite sei nach dem Willen ihrer Betreiber darauf angelegt gewesen, unter Ausnutzung ihrer Reichweite und Themenvielfalt mittels
aggressiver nationalsozialistischer Propaganda eine ideologisch geprägte
Berichterstattung zu tagesaktuellen Ereignissen im Sinne einer rechtsextremistischen "Gegenöffentlichkeit" zu schaffen. Wesentlicher Bestandteil der auf diese Weise betriebenen Verbreitung einer verfassungs- und fremdenfeindlich,
antisemitisch und nationalsozialistisch geprägten Weltanschauung sei die uneingeschränkte Veröffentlichung nach § 130 StGB strafbewehrter Artikel, Nutzeräußerungen und sonstiger Inhalte gewesen. Durch die Ausübung der ihr am
14. Januar 2014 von dem Mitangeklagten K.
Mitangeklagten V.
wesentlich
zur
in Übereinstimmung mit der
verliehenen Moderatorenrechte habe die Angeklagte
Aufrechterhaltung
der
Internetplattform
"A.
"