32 Der Präsident hat das Tragen der blauen Blume durch den Antragsteller in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 29. November 2018 als der parlamentarischen Würde widersprechend und die parlamentarische Ordnung im Sinne des § 76 Abs. 2 GO Abghs verletzend bewertet. Diese Einschätzung hält sich im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraumes (vgl. zum Beurteilungsspielraum und der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte: VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. Dezember 2010 - Vf. 77-I-10 - juris Rn. 39 ff. m. w. N.;VerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009 51/08 - juris Rn. 42 f.; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 -31/17 - juris Rn 76 ff.; LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Mai 2017 - LVerfG 1/17 - juris Rn. 43 ff.; vgl. auch VerfG Hamburg, Urteil vom 2. März 2018 - 3/17 - juris Rn. 83). Sie ist insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Geschehens der Sitzung am 29. November 2018 nicht zu beanstanden. Der Antragsteller trug bereits am 8. November 2018 bei einem Schweigemarsch vom Abgeordnetenhaus zum Denkmal für die ermordeten Juden Europas anlässlich des 80. Jahrestages der Novemberpogrome die als Kornblume wahrgenommene blaue Stoffblume. Dieses Verhalten ist verschiedentlich in der Öffentlichkeit als Provokation bewertet worden, weil die blaue Kornblume in Österreich von der Bewegung des antisemitischen deutschnationalen Politikers Georg von Schönerer als politisches Abzeichen genutzt worden sowie ein Ersatzzeichen für verbotene Symbole und Zeichen der in Österreich bis 1938 verbotenen NSDAP gewesen sei. Dies ist auch zutreffend (vgl. zur Verwendung der Blume durch Georg von Schönerer: Wladika, Hitlers Vätergeneration, S. 192, 569; vgl. die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Österreichs vom 16. Juni 1997 - B 2211/96 -, wonach die Behauptung, die blaue Kornblume stehe im Ruf, Geheimsymbol der illegalen Nationalsozialisten vor dem sog. Anschluss Österreichs gewesen zu sein, eine inhaltlich wahre Tatsachenbehauptung sei). Bei der Abgeordnetenhaussitzung am 29. November 2018 war dem Antragsteller ebenso wie dem Präsidenten aufgrund der Medienberichterstattung bekannt, dass die blaue Blume in der Öffentlichkeit als Symbol der NSDAP wahrgenommen wird. Der Präsident durfte daher in dieser Sitzung davon ausgehen, dass auch das Tragen der einer blauen Kornblume zum Verwechseln ähnlich sehenden blauen Stoffnelke als bewusstes Tragen eines NSDAP-Symbols und Abzeichens der Schönerer-Bewegung in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würde und mit seinen Ordnungsrufen dem Eindruck entgegentreten, das Abgeordnetenhaus von Berlin toleriere dies. 33 Der Umstand, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits in zwei früheren Sitzungen des Abgeordnetenhauses die blaue Stoffblume getragen hatte, steht der Beurteilung des Präsidenten am 29. November 2018 nicht entgegen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Handhabung der Befugnis zum Ordnungsruf einer Selbstbindung unterliegen würde, welche zur Duldung von nachfolgenden Verletzungen der Würde des Abgeordnetenhauses zwänge. Jedenfalls hat das öffentliche Echo auf das Tragen der blauen Blume beim Schweigemarsch am 8. November 2018 eine Sachlage geschaffen, welcher der Präsident des Abgeordnetenhauses mit den beanstandeten Ordnungsrufen Rechnung tragen durfte. 34 Die Ordnungsrufe beeinträchtigen den Antragsteller trotz des hohen Rangs seiner Abgeordnetenrechte nicht über das verfassungsrechtlich zulässige Maß hinaus. Der Antragsteller hatte insbesondere auch nach den Ordnungsrufen die Möglichkeit, sein Rede-, Antrags- und Stimmrecht im Plenum - zwar ohne die blaue Stoffblume an seinem Jackett, aber ansonsten uneingeschränkt, insbesondere ohne erhebliche weitere Auswirkungen auf seine Kleidung - auszuüben. Die zwei Ordnungsrufe als mildeste in der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses vorgesehene Ordnungsmittel sind angesichts des die Würde des Abgeordnetenhauses betreffenden Ordnungsverstoßes keine unangemessene Folge. 35 Schließlich verletzen die Ordnungsrufe des Präsidenten die verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 4 VvB nicht deshalb, weil sie ergangen sind, ohne dass dieser zuvor Gelegenheit erhalten hatte, das Tragen der blauen Blume zu erläutern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste der Präsident ihn nicht vor den Ordnungsrufen anhören. Eine Anhörungsverpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses. Ordnungsmaßnahmen sind Teil der Sitzungsleitung und zum Schutz der Autorität des sitzungsleitenden Präsidenten und des Ansehens des Parlaments einer Diskussion in der Öffentlichkeit grundsätzlich entzogen (vgl. Glauben, DÖV 2018, S. 855 [862] m. w. N.; vgl. auch § 58 Abs. 1 Satz 2 GO Abghs). Dem Äußerungsinteresse des von einer Ordnungsmaßnahme Betroffenen ist durch die in § 80 GO Abghs vorgesehene Einspruchsmöglichkeit - die der Antragsteller genutzt hat - hinreichend Rechnung getragen. 36 III. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. 38 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. 39 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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